Strafverteidiger für Polizeibeamte, Soldaten und Amtsträger in Baden-Württemberg

Strafverteidigung für Beamte – wenn mehr als nur ein Strafverfahren droht

Beamte, Polizeibeamte, Soldaten und sonstige Amtsträger sehen sich bei strafrechtlichen Vorwürfen besonderen Risiken ausgesetzt. Neben dem eigentlichen Strafverfahren drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Entfernung aus dem Dienst oder zum Verlust von Versorgungsansprüchen.

In ganz Baden-Württemberg verteidigt Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig Beamte mit einer abgestimmten Doppelstrategie aus Strafverteidigung und dienstrechtlicher Begleitung.

 

Besonderheiten bei Strafverfahren gegen Beamte

Ein Ermittlungsverfahren hat für Beamte häufig unmittelbare Auswirkungen:

  • Mitteilungspflichten gegenüber dem Dienstherrn
  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • vorläufige Dienstenthebung
  • Kürzung von Bezügen
  • Beförderungssperren

Selbst bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung können disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

 

Strafrecht und Disziplinarrecht – zwei Verfahren, eine Strategie

Strafverfahren und Disziplinarverfahren sind rechtlich getrennt – wirken jedoch faktisch eng zusammen.

Wichtig ist eine frühzeitige strategische Abstimmung:

  • Vermeidung belastender Einlassungen
  • Kontrolle der Aktenlage
  • Bewertung der Mitteilungspflichten
  • Koordination mit dienstrechtlichen Verfahren

Fehler im Strafverfahren können erhebliche Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis haben.

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Typische strafrechtliche Vorwürfe gegen Beamte

In Baden-Württemberg betreffen Ermittlungen gegen Beamte häufig:

  • Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
  • Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
  • Nötigung oder Freiheitsberaubung
  • Untreue oder Vermögensdelikte
  • Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme
  • Verkehrsdelikte
  • außerdienstliche Straftaten

Aber auch außerdienstliches Verhalten kann disziplinarrechtlich relevant sein. Insbesondere sexualstrafrechtliche Vorwürfe spielen hier eine besondere Rolle.

 

Risiken für Status, Karriere und Versorgung

Je nach Schwere des Vorwurfs drohen:

  • Verweis oder Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
  • Verlust von Pensionsansprüchen

Bereits eine strafrechtliche Verurteilung zu einer bestimmten Freiheitsstrafe kann zwingende beamtenrechtliche Folgen haben.

 

Verteidigungsstrategie bei Beamten

Die Verteidigung von Beamten erfordert ein besonderes Vorgehen:

  • frühzeitige Akteneinsicht
  • präzise Einlassungsstrategie
  • Analyse möglicher disziplinarrechtlicher Folgen
  • Prüfung von Einstellungsoptionen
  • Minimierung strafrechtlicher Nebenfolgen

Ziel ist es, nicht nur das Strafverfahren bestmöglich zu führen, sondern auch die dienstrechtlichen Konsequenzen zu begrenzen.

 

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden oder Vorgesetzten, bevor eine strafrechtliche Beratung erfolgt ist.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt seit über einem Jahrzehnt Beamte in ganz Deutschland bei strafrechtlichen Vorwürfen. In aller Regel kann das Strafverfahren durch gut begründete Schutzschriften zur Einstellung gebracht werden. In diesem Fall kann das Disziplinarverfahren entweder ganz verhindert werden oder aber es fällt in sich zusammen, so dass der Beamtenstatus gerettet ist.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Muss ich meinem Dienstherrn ein Strafverfahren melden?

Das hängt vom konkreten Vorwurf und der dienstrechtlichen Stellung ab. Eine anwaltliche Beratung vor Mitteilung ist dringend zu empfehlen.

Führt jede Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst?

Nein. Die beamtenrechtlichen Folgen hängen von Art und Höhe der Strafe sowie vom Einzelfall ab.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden und trotzdem ein Disziplinarverfahren laufen?

Ja. Disziplinarverfahren sind rechtlich eigenständig.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

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