Jeden Tag erhalten viele Menschen eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei. Darunter sind Schuldige, aber auch viele Unschuldige. Unabhängig von Schuld oder Unschuld sollten Sie den Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrnehmen und absagen lassen.

 

Haben Sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Dann hängt der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens oft von der richtigen Reaktion ab. Unabhängig von Schuld oder Unschuld kann jeder eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Für diesen Fall sollte man seine Rechte kennen.

Muss ich der Vorladung als Beschuldigter nachkommen?

Oder bin ich sogar dazu verpflichtet? Muss ich den Termin absagen? Dies sind häufige Fragen, die uns Mandanten stellen, wenn sie eine Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten finden.

Entgegen der verbreiteten Meinung ist der Beschuldigte niemals verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter Folge zu leisten. Insofern wäre der Begriff „Einladung als Beschuldigter“ zutreffender. Dennoch wird von den ermittelnden Beamten gerne der Eindruck erweckt, man müsse als Beschuldigter zum Termin der Vorladung bei der Polizei erscheinen: Die Formulierung „Wenn Sie uns nichts sagen wollen, können wir Ihnen auch einfach eine Vorladung schicken!“ gehört leider auch zum Alltag der Polizei.

Begünstigt wird dieser Irrglaube insbesondere durch den Passus am Ende des Vorladungstextes: „Im Verhinderungsfall bitte ich um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes“.

Die rechtzeitige Absage der Ladung als Beschuldigter mag zwar höflich sein. Im Strafverfahren ist der Beschuldigte dazu aber nicht verpflichtet. Noch weniger ist der Beschuldigte der Polizei Rechenschaft darüber schuldig, aus welchem Grund er der polizeilichen Ladung nicht Folge leisten kann. Vor der Akteneinsicht, die grundsätzlich nur einen Rechtsanwalt erfolgen sollte, ist eine Kommunikation mit der Polizei nicht sinnvoll.

Achtung: Wir können den Vorladungstermin bei der Polizei noch am Tag Ihres Anrufs absagen.

Vorladung als Beschuldigter erhalten – unbedingt schweigen!

Jeder gute Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht rät Ihnen, in diesem Stadium, der Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei nicht Folge zu leisten und zunächst zu den Vorwürfen zu schweigen.

Natürlich kann es im Einzelfall sinnvoll sein, als Beschuldigter eine Aussage zu machen (juristisch: „sich einzulassen“). Ob eine Einlassung ratsam ist, kann aber erst beurteilt werden, wenn die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungsakte von einem erfahrenen Strafverteidiger überprüft wurde. Dann kann abgestimmt werden, ob anhand der Aktenlage und/oder mittels Einlassung gearbeitet werden sollte.

Die meisten Menschen, insbesondere Unschuldige, haben den Drang den polizeilichen Vorladungstermin wahrzunehmen, um sich zu erklären und zu rechtfertigen. Das ist ein schwerer Fehler, der zu einer erheblichen Verschlechterung der Verteidigungsoptionen führen kann.

Warum ist es nicht sinnvoll als Beschuldigter bei der Polizei auszusagen? Auch nicht, wenn man unschuldig ist.

  • Informationsgefälle

Sie wissen nicht genau, mit welchen Vorwürfen Sie konfrontiert werden

  • Voreingenommenheit des Ermittlers

Vielfach ist der Vernehmungsbeamte geschult und bereits davon überzeugt, dass Sie der Täter sind.

  • Falsche Protokollierung

Alles was Sie sagen, kann anders protokolliert werden als sie es meinen.

  • Freie Würdigung

Alles was Sie sagen unterliegt später der freien Würdigung durch Staatsanwaltschaft und Gericht. Der Ermittler entscheidet nicht.

  • Es ist nichts Verschenkt

Eine Aussage kann nach Akteneinsicht abgestimmt und schriftlich immer noch gemacht werden, wenn das sinnvoll ist

  • Ein falscher Satz

Mit nur einem ungünstigen Satz können Sie Verteidigungschancen zerstören, sich in einen Tatbestand „hineinreden“ oder nicht Erwiesenes einräumen

  • Eindrucksvermerk

Der Ermittler kann einen ungünstigen Eindrucksvermerk verfassen, auf den Sie keinen Einfluss haben

  • Schweigen ist Gold

Ein Schweigen darf und wird niemals gegen Sie gewertet

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Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

Sollten Sie also eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, zögern Sie nicht, sich an Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team zu wenden. Im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs kann er Ihnen eine erste Einschätzung geben und anschließend Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Anschließend wird die Strategie im Detail abgestimmt. Den Termin zur Vorladung können wir noch am Tag Ihres Anrufs absagen.

Mit der Methode „Gerichtsverhandlung verhindern“ werden wir alles daran setzen

  • Ihre Freiheit zu erhalten
  • Eine Anklage und damit belastende Gerichtsverhandlung abzuwenden
  • Ihr Führungszeugnis sauber zu halten

 

Kurz: Das bestmögliche Ergebnis für Sie durchzusetzen.

Auch in Fällen, in denen unsere Mandantinnen und Mandanten denken: „Was soll ich denn noch leugnen, es ist doch sowieso alles klar!“ können wir in aller Regel durch eine gut begründete Schutzschrift eine Einstellung durchsetzen und so eine Bestrafung und belastenden öffentlichen Strafprozess abwenden.

FAQs

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Was bedeutet es, wenn ich von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten habe?

Eine Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei bedeutet, dass Sie im Zusammenhang mit einer Straftat, die Ihnen vorgeworfen wird, befragt werden sollen. Sie wurden von Polizei und ggf. der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter eingestuft. Sie haben jedoch das Recht zu Schweigen!

Muss ich auf eine Vorladung als Beschuldigter reagieren?

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine solche Vorladung zu reagieren. Sie haben das Recht zu schweigen und können sich dafür entscheiden, keine Aussage zu machen, bis Sie rechtlichen Beistand eingeholt haben. Es ist empfehlenswert, sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kann den Termin für Sie absagen.

Wie kann ein Anwalt bei einer Vorladung als Beschuldigter helfen?

Ein Anwalt kann Ihnen bei der Wahrung Ihrer Interessen und Rechte beistehen, den Termin absagen und mit Ihnen zusammen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwerfen. Im Idealfall kann das Verfahren nach Akteneinsicht durch nur einen schriftlichen Antrag zur Einstellung gebracht werden

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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