Wir setzen so früh wie möglich an, um unseren Mandanten eine Gerichtsverhandlung zu ersparen und eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung ist selbst im Falle eines Freispruchs belastend und „irgendwas bleibt immer hängen“.

Wir verhindern für Sie Gerichtsverhandlungen

Besser ist daher die Einstellung mangels Tatverdacht (auch genannt „großer Freispruch“), wenn wir darlegen können, dass die Aktenlage nicht für eine Anklage zu einem Gericht ausreicht.

Die Chancen sind am größten, wenn Sie bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter keine Aussage machen und zunächst Akteneinsicht beantragt wird.

Uns zeichnet aus, dass wir nach Akteneinsicht Ihre Ermittlungsakte akribisch prüfen und dann in fast allen Fällen einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens verfassen. Diesen stimmen wir freilich mit unseren Mandanten ab. Ziel kann auch bei schwersten Vorwürfen eine Einstellung mangels Tatverdacht sein. In anderen Fällen kommt eine Einstellung wegen Geringe der Schuld oder gegen Auflage in Betracht.

 

Vorteile bei jeder von uns durchgesetzten Einstellung:

  • Keine belastende öffentliche Gerichtsverhandlung
  • Weniger Kosten
  • Keine Eintragung im Zentralregister
  • Eine Eintragung im Führungszeugnis

 

Unsere Anträge sind nicht irgendwelche Briefe an die Staatsanwaltschaft. Es sind umfassende Schutzschriften. Sie fußen stets auf dezidierten Kenntnisse in der strafrechtlichen Beweiswürdigung, des materiellen Strafrechts, des Strafprozessrechts und langjähriger taktischer Erfahrung. Kein Schriftsatz ohne Darstellung des Sachverhalts nach Aktenlage, ggf. dezidierte Angriffe auf belastende Aussagen anhand der aussagepsychologischen Vorgaben des Bundesgerichtshofs, umfassende Argumentation mit allen Schwachstellen der Ermittlungen und immer ein breites wissenschaftliches Fundament, das heißt Fußnoten mit entsprechender Literatur und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung. So erzeugen wir eine Druckschwelle, die weit überwiegend dazu führt, dass die Staatsanwaltschaft bereit ist das Verfahren einzustellen.

Wir wollen den Strafverfolgungsbehörden nicht auf Augen Höhe begegnen. Unser Anspruch ist Überlegenheit.

Dabei arbeiten wir nie nach Schema F, denn jeder Fall ist anders und verdient eine individuelle Verteidigungsstrategie, die wir gemeinsam mit Ihnen abstimmen. Gleichwohl kennen wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung eine Vielzahl von Fallkonstellationen und können auf unser kanzleiinternes Wissen zurückgreifen. Unser professionelles Knowledgemanagement ermöglicht eine zielsichere und effiziente Bearbeitung jedes strafrechtlichen Mandats.

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Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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