Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht auf einen Blick:

25.03.2026

25.03.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft Karlsruhe
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verdacht desexuellen Missbrauchs von Kindern

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einem Kind seiner Kindergartengruppe in den Intimbereich gefasst zu haben. In einem ausführlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass die Aussage der nur vierjährigen Zeugin unglaubhaft war, da sie erhebliche Widersprüche aufwies und jegliche Details vermissen ließ. Die Schutzschrift stützte sich vor allem auf die Suggestionshypothese in der Aussagepsychologie, die vor allem bei Aussagen von Kindern zu beachten ist. Aus der Akte ergab sich ein eindeutiges Bild einer Suggestion des Geschehensablaufs. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. 

18.03.2026

18.03.2026

WER? Strafverteidiger Bartsch
WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Rottweil
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Diebstahl geringwertiger Sachen, §§ 242 Abs. 1, 248a StGB 

UnsereMandantin wurde Diebstahl geringwertiger Sachenvorgeworfen. Sie entnahm eine Flasche Alkohol aus dem Regal, öffnete sie, trank einen kräftigen Schluck und stellte sie wieder in das Regal. Dabei wurde sie von einer weiteren Kundin beobachtet. Sie war derart alkoholisiert, dass sie beim Verlassen des Supermarktes gestürzt ist. Ob sie die Flasche noch bezahlen wollte, was sie im Nachgang vorhatte, konnte nicht ermittelt werden, da sie nicht mehr ansprechbar war. Strafverteidiger Marcel Bartsch konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass unsere Mandantin bereits durch die Vertragsstrafe in Höhe von 25 € den Warenwert in mehr als doppelter Höhe kompensiert hat. Zudem ist sie des Öfteren dort im Supermarkt Kundin, die ihre Waren immer rechtstreu bezahlt. Davon ließ sich die Staatsanwaltschaft überzeugen, folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein. 

13.03.2026

13.03.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Amtsgericht Ludwigsburg
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Sexuelle Belästigung

Unserem Mandanten wurde eine sexuelle Belästigung vorgeworfen. Er hat die 16-jährige Anzeigeerstatterin in eine Krankenstation begleitet, die durch übermäßigen Alkoholkonsum zwischenzeitlich bewusstlos bzw. sehr benommen war. In der Krankenstation kümmerte er sich um sie, hielt sie am Arm und streichelte sie am Schulterblatt. Auch einen Kuss auf die Wange hat er ihr gegeben. Nach einiger Zeit kam raus, dass er nicht, wie zuvor von ihm angegeben, ihr Freund sei. Sie habe ihn gar nicht gekannt. Die Polizei wurde verständigt; unser Mandant war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr vor Ort. Er hinterließ seine Telefonnummer und wollte wissen, wie es der Anzeigeerstatterin im Nachgang ergangen istEs wurde Anklage erhoben. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig stellte in seiner ausführlichen Schutzschrift dar, weshalb jene Berührungen noch keine sexuelle Bestimmung aufweisen. Zudem löste das Geschehen lediglich Verwunderung bei der Anzeigeerstatterin und keine Belästigung aus. Auch ein Vorsatz unseres Mandanten, die Berührungen in sexueller Weise vollzogen zu haben, lag fern. Dem folgte das Gericht und hat die Nichteröffnung des Verfahrens aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts beschlossen. 

23.02.2026

23.02.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft Tübingen
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verdacht der Vergewaltigung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Anzeigeerstatterin in alkoholisiertem Zustand gegen ihren Willen auf einem Spielplatz sexuell berührt und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen zu habenIn einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Tübingen konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig sowohl die Aussagefähigkeit der Anzeigeerstatterin als auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Zweifel ziehen und darlegen, dass sowohl keine weiteren Beweise das angebliche Geschehen belegen als auch aus Rechtsgründen ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.  

21.02.2026

21.02.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stuttgart
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verbreitung pornografischer Inhalte

Unserem Mandanten wurde unter anderem das Verbreiten pornografischer Schriften vorgeworfen. Der Vorwurf richtete sich zunächst gegen einen alten Schulfreund unseres Mandanten, der angab, dass nicht er, sondern unser Mandant ein sog. „Dickpic“ über die Plattform „Snapchat“ versendet hat. Begründet hat er dies damit, dass es nicht sein Account gewesen wäre, sondern jener unseres Mandanten. Unser Mandant hat sich hierzu nicht geäußert. Weitere Anhaltspunkte für seine Täterschaft gab es nicht. Die Anzeigeerstatterin gab zudem an, sich nicht mehr an den Chatinhalt und den Chatpartner erinnern zu können. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass kein Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der Mandant überhaupt solche Fotos an die Anzeigeerstatterin übermittelt hatte.  Nachdem die Ermittlungen ins Leere führten und keine Anzeichen für die Täterschaft unseres Mandanten gefunden wurden, folgte die Staatsanwaltschaft dem Antrag und stellte das Verfahren ein.   

19.02.2026

19.02.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft Ulm
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verdachts des sexuellen Übergriffs / der sexuellen Nötigung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Arbeitskollegin gegen ihren Willen geküsst zu haben. In einem ausführlichen Antrag konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass die Angaben der Anzeigenerstatterin zu der von ihr geschilderten Gegenwehr unglaubhaft waren und jedenfalls ein entgegenstehender Wille für den Mandanten nicht erkennbar war. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.  

17.02.2026

17.02.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft Freiburg
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verdacht der exhibitionistischen Handlungen 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an einer Bushaltestelle gestanden und während die Anzeigeerstatterin an ihm vorbeigefahren sei, seine Hose so nach oben gezogen zu haben, dass sein Genitalbereich frei und vollständig für sie einsehbar gewesen seiGleichzeitig soll er abwechselnd auf sie und seinen Genitalbereich gezeigt und dort herumgespielt haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Freiburg konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig die Täterschaft unseres Mandanten in Zweifel ziehen und darlegen, dass jedenfalls aus Rechtsgründen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.  

Strafverteidigung ist kein Beruf, sondern Berufung.

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