Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

Vita

Qualifikation & Praxis

  • 9Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner
  • 9Große juristische Staatsprüfung mit Prädikat als Landesbester
  • 9Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
  • 910 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung in mehreren tausend Verfahren
  • 9Zugelassener Rechtsanwalt an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen

Expertise

  • 9Bundesweit gefragter Experte im Sexualstrafrecht und Medizinstrafrecht
  • 9Dozent für Straf- und Strafprozessrecht seit 2010
  • 9Dozent für Revisionsrecht seit 2016
  • 9FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Sexualstrafrecht)
  • 9Fachanwaltsausbilder Strafrecht
  • 9Fachautor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen

Hintergrund

  • 9Preisgekrönte und Stipendium geförderte Promotion (Friedrich Naumann Stiftung, Mittel des Bundesministeriums für Forschung und Bildung) mit der Höchstnote summa cum laude
  • 9Forschungsaufenthalt an der amerikanischen Elite-Universität Berkeley
  • 9Referendariat in Hamburg und Schleswig-Holstein mit Schwerpunktausbildung und Wahlfachprüfung im Strafrecht
  • 9Beide Staatsexamina mit zweistelligem Prädikat

Persönliche Motivation

Warum wird man eigentlich Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Strafverteidiger aus Leidenschaft. Begeisterung für das Strafrecht und dafür, einen Ausgleich gegenüber dem scheinbar übermächtigen Strafverfolgungsapparat zu schaffen sind sein wesentlicher Antrieb. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, ist einer beeindruckenden Machtdemonstration der Staatsgewalt ausgesetzt. Kein Bürger kann ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte gegenüber der Justiz und dem Strafverfolgungsapparat effektiv wahren. Aus unserer Sicht ist es eine ehrenhafte und moralische Aufgabe, in einem Verfahren für Fairness und Waffengleichheit zu sorgen.

Kampf für die Rechte des Beschuldigten

Nur in einem Staat, der effektive Strafverteidigung zulässt und auch fördert, kann von Rechtsstaatlichkeit die Rede sein. Die in der Bevölkerung verbreitete Frage „Wie können Sie denn bei einer solchen Tat jemanden vertreten?“ kann ein guter Strafverteidiger leicht beantworten. Unserer Ansicht nach hat jeder Mensch ein Recht auf ein faires Verfahren, egal ob schuldig oder unschuldig und egal wie schwer der Vorwurf wiegt. Wir vertreten Menschen und keine Taten. Jeder kann in die Situation geraten, eine Straftat zu begehen. Die Ursachen hierfür sind so bunt wie das Leben selbst.

Zweifel säen, wo niemand mehr zweifelt

Das Strafrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Mandanten geprägt. Kein Rechtsgebiet ist derart durchzogen von spannenden und tragischen Lebenssachverhalten. Und in wohl keinem Rechtsgebiet ist das Verhandlungsgeschick von solch entscheidender Bedeutung. Es ist eine fordernde, aber auch befriedigende Aufgabe, der entscheidende Beistand des Beschuldigten zu sein, für seine Interessen und häufig für die Unschuldsvermutung zu kämpfen. Dazu bedarf es hervorragenden Wissens im Straf- und Strafprozessrecht, eines engagierten Einsatzes und Verhandlungsgeschicks ggü. Gerichten und Staatsanwaltschaften. Es darf keine Angst vor streitbaren und spontanen Auseinandersetzungen existieren. Strafverteidiger und Rechtsanwalt Dr. Hennig und sein Team setzen alles daran, das bestmögliche Ergebnis für Sie in kleinen und großen Verfahren zu erreichen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung als Strafverteidiger und kämpft engagiert für die Rechte seiner Mandanten. Er ist seit vielen Jahren als Dozent für Straf- und Strafprozessrecht tätig. Das damit verbundene Präsenzwissen führt fast in jedem Verfahren zu einem Vorsprung, von dem alle seine Mandanten profitieren.

Im Strafrecht geht es nicht nur darum die Erwartungen unserer Mandanten zu erfüllen. Wir wollen sie übertreffen.

Mitgliedschaften

Fachlicher Austausch und Networking

Neben der ständigen persönlichen Weiterbildung ist die fachliche Kommunikation mit Kollegen aus dem Bereich Strafverteidigung eine wichtige Grundlage für sachkundige und erfolgreiche Arbeit vor Gericht.

Zu effektiver Strafverteidigung gehört immer auch der Aufbau eines Netzwerks

Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Mitglied in folgenden Vereinen und Arbeitsgemeinschaften:

Vorträge & Publikationen

Vorträge

Rechtsanwalt Dr. Hennig hält verschiedene Vorträge. Bei Interesse an einem Vortrag in Ihrem Unternehmen können Sie sich jederzeit an uns wenden. Hier eine Übersicht zu bisherigen und künftigen Vorträgen:

2024
2024

Ort: Mallorca

Vortrag: „Verteidigung im Sexualstrafrecht“ (Fortbildungskurs für Fachanwälte für Strafrecht nach § 15 FAO)

19./20.10. 2024
19./20.10. 2024

Ort: Alpmann Schmidt

Vortrag: Seminar Strafrechtliche Revision – aktuelle Rechtsprechung

11./12.05. 2024
11./12.05. 2024

Ort: Alpmann Schmidt

Vortrag: Seminar Strafrechtliche Revision – aktuelle Rechtsprechung

21./22.10. 2023
21./22.10. 2023

Ort: Alpmann Schmidt

Vortrag: Seminar Strafrechtliche Revision – aktuelle Rechtsprechung

20./21.05. 2023
20./21.05. 2023

Ort: Alpmann Schmidt

Vortrag: Seminar Materielles Strafrecht – aktuelle Rechtsprechung

Publikationen

Neben der Tätigkeit in der Lehre ist Rechtsanwalt Dr. Hennig auch Autor zahlreicher, insbesondere strafrechtlicher Veröffentlichungen. Zu erwähnen sind folgende Beiträge:

Auswahl strafrechtliche Beiträge
    • 9Kommanditgesellschaft kann keine Geschädigte im Sinne des § 266 StGB sein, zu BGH Beschl. V. 23.02.2012, 1 StR 586/11, RÜ 2012, 433 – 437.
    • 9Mord: Heimtücke auch bei latenter Angst des Opfers und Überraschungsangriff, zu BGH Urt. V. 20.08.2012 – 4 StR 84/12, RÜ 2012, 777 – 779.
    • 9Gibt es eine an die Trunkenheit angepasste Geschwindigkeit?, zu BGH Urt. V. 06.12.2012 – 4 StR 369/12, RÜ 2013, 231 – 232.
    • 9Beginn und Fehlschlag eines Tötungsversuches durch Überfahren, zu BGH Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12, RÜ 2013, 28 – 30.
    • 9Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht öffentlich“ sein, zu BGH Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 527/12, RÜ 2013, 433 – 434.
    • 9Restriktive Auslegung und Erheblichkeitsschwelle bei Erschwernis des Brandlöschens, zu BGH Urt. v. 11.06.2013 – 5 StR 124/13, RÜ 2013, 511 – 512.
    • 9Angriff auf den Rechtsstaat? Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft unter politischen Druck geraten – Fallanalyse eines Freispruchs im Hamburger Silvester-Verfahren, Bucerius Law Journal 2018, 1-6.
    • 9Die richtige Einstellungsnorm bei Bagatellvorwürfen, Jus Juristische Schulung 2022, 929-931.
    Andere Beiträge und Monographien
        • 9Arzt und Recht bei Fehlern und Irrtümern – Für Praxis, Klinik und Begutachtung, Elsevier Urban & Fischer München 2019, Hrsg. Silvana und Justin Große Feldhaus (Co-Autor)
        • 9Mediation als rationaler Diskurs – Überpositive Legitimation der Mediation und Vergleich zum Gerichtsprozess am Maßstab der alexyschen Diskurstheorie , Duncker & Humblot Berlin 2014.
        • 9Mediation – Aufbruch in eine neue Streitkultur, JURA 2011, S. 929 – 936 (gemeinsam mit Catharina Herzog).
        • 9Strafrechtliche Beiträge im Handbuch Öffentlich-Rechtliches Äußerungsrecht – Grundprinzipien, Äußerungen von Hoheitsträgern, Rechtsschutz, C.H.Beck 2022.
        Rezensionen zu Publikationen
            • 9Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Martin Probst, Vors. Richter am OLG Schleswig, Schleswig-Holsteinischer Anzeiger (2014), 461.
            • 9Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Jan Malte von Bargen, Der Staat 54 (2015), 620 – 626.
            • 9Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Fiete Kalscheuer, ARSP 103 (2017), 551-552.

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