Erfahrung, Einsatz, höchste Spezialisierung im
Strafrecht
Dr. Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwaltsausbilder Sexualstrafrecht
Dozent für Fachanwälte für Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
FAO-Dozent (Dozent Sexualstrafrecht für Fachanwälte), Fachanwaltsausbilder Strafrecht
Fachautor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
Abschluss mit Doppelprädikat (Landesbester)
Ausschließliche Spezialisierung auf Strafverteidigung
10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
Besondere Expertise Sexualstrafrecht, Medizinstrafrecht, Revision
Spitzenbewertungen unserer Mandanten
Schneller persönlicher Termin
◼ Sexualstrafrecht
Fachanwalt für Strafecht Dr. Hennig steht Ihnen bei sexualstrafrechtlichen Vorwürfen zur Seite. Dabei geht es im Schwerpunkt um Aussage gegen Aussage-Situationen zum Beispiel bei den Vorwürfen Vergewaltigung, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch.
Eine weitere Spezialisierung liegt bei der Verteidigung von Vorwürfen im Kontext von Kinderpornografie und Jugendpornografie.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist seit über 10 Jahren bundesweit im Sexualstrafrecht tätig. Er verfügt nicht nur über langjährige Erfahrung und Expertise; zudem ist er Fachautor und Fachanwaltsausbilder im Sexualstrafrecht. Zudem wurde er vom FOCUS und der FAZ als Top-Anwalt im Strafrecht ausgezeichnet.
◼ Allgemeines Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht Ihnen auch im allgemeinen Strafrecht mit langjähriger Erfahrung und Expertise zur Seite. Dr. Hennig ist seit 15 Jahren Dozent für Strafrecht und Strafprozessrecht und zudem Fachanwaltsausbilder und FAO-Dozent, das heißt er bildet angehende und gestandene Fachanwälte im Strafrecht aus. Das damit verbundene Präsenzwissen aber auch seine strategische Erfahrung zahlen sich dabei in jedem Mandat aus.
In aller Regel können wir im allgemeinen Strafrecht durch eine gut begründete Schutzschrift eine Bestrafung und eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern. Ihr Führungszeugnis bleibt in diesem Fall auch sauber. Nachfolgend weisen wir auf besonders wichtige Tatbestände im allgemeinen Strafrecht hin:
◼ Körperverletzung (§ 223 StGB)
Ein Vorwurf der Körperverletzung entsteht häufig aus Streit- oder Konfliktsituationen. Schon leichte Verletzungen oder behauptete Schmerzen genügen für ein Ermittlungsverfahren.
Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine frühe Verteidigungsstrategie entscheidend.
◼ Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt, liegt schnell eine Qualifikation vor. Auch gemeinschaftliches Handeln genügt.
Hier drohen deutlich höhere Strafen, eine professionelle Verteidigung ist zwingend.
◼ Häusliche Gewalt
Vorwürfe im familiären Kontext führen oft zu sofortigen polizeilichen Maßnahmen und Wohnungsverweisen.
Hier ist schnelles Handeln erforderlich, um Eskalationen zu vermeiden.
◼ Nachstellung (§ 238 StGB)
Bereits wiederholte Kontaktaufnahmen können strafbar sein. Häufig stehen digitale Kommunikationsmittel im Mittelpunkt. Die Abgrenzung zwischen sozialem Kontakt und strafbarer Nachstellung ist komplex.
◼ Beleidigung (§ 185 StGB)
Auch Äußerungen in sozialen Medien können strafrechtliche Folgen haben. Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und strafbarer Ehrverletzung ist juristisch fein.
◼ Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Äußerungen mit politischem oder gesellschaftlichem Bezug können schnell strafrechtlich relevant werden.
Hier sind neben strafrechtlichen auch berufsrechtliche Folgen möglich.
◼ Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Wer bewusst einen anderen zu Unrecht beschuldigt, macht sich selbst strafbar. Oft entstehen diese Verfahren im Kontext eskalierter Konflikte.
◼ Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
Schwere Verkehrsunfälle oder Arbeitsunfälle können zu Ermittlungen führen. Hier steht neben der strafrechtlichen Bewertung oft eine enorme persönliche Belastung.
◼ Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Bereits ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen Strafbarkeit vorliegen. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe droht regelmäßig der Führerscheinentzug.
◼ Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Rücksichtsloses Fahrverhalten unter Alkohol oder grobe Verkehrsverstöße können diesen Tatbestand erfüllen.
Hier steht oft die Fahrerlaubnis im Zentrum der Verteidigung.
◼ Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Bereits geringe Sachschäden können ein Strafverfahren auslösen. Eine nachträgliche Meldung kann unter Umständen strafmildernd wirken.
◼ Diebstahl (§ 242 StGB)
Vom Ladendiebstahl bis zu komplexeren Vorwürfen: Ziel der Verteidigung ist häufig eine diskrete Verfahrensbeendigung.
◼ Betrug (§ 263 StGB)
Vorwürfe betreffen oft wirtschaftliche Sachverhalte oder Onlinegeschäfte. Hier entscheidet die Aktenanalyse über die Verteidigungsstrategie.
◼ Hehlerei (§ 259 StGB)
Wer vermeintlich „nur“ eine Sache übernimmt, kann sich strafbar machen. Vorsatzfragen stehen meist im Mittelpunkt.
◼ Geldwäsche (§ 261 StGB)
Auch leichtfertige Konstellationen können Ermittlungen auslösen. Finanzielle Transaktionen stehen regelmäßig im Fokus der Behörden.
◼ Illegales Glücksspiel (§ 284 StGB)
Ermittlungen betreffen häufig die Teilnehmer von scheinbar legalen Internet-Glücksspielen. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafe.
◼ Medizinstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt bundesweit Ärzte, Klinikpersonal, Pflegekräfte und Geschäftsführer aus dem gesamten medizinischen Bereich.
„Für Ärztinnen und Ärzte steht bei einem Strafverfahren – insbesondere im berufsbezogenen Kontext – alles auf dem Spiel. Unser oberstes Ziel ist Erhalt der Approbation und die Verhinderung einer rufschädigenden öffentlichen Gerichtsverhandlung. In aller Regel können wir genau das durchsetzen“.
◼ Verteidigung von Beamten
Beamte, Polizeibeamte, Soldaten und sonstige Amtsträger sehen sich bei strafrechtlichen Vorwürfen besonderen Risiken ausgesetzt. Neben dem eigentlichen Strafverfahren drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Entfernung aus dem Dienst oder zum Verlust von Versorgungsansprüchen.
In ganz Baden-Württemberg verteidigt Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig Beamte mit einer abgestimmten Doppelstrategie aus Strafverteidigung und dienstrechtlicher Begleitung.
Diskretion, Vertrauen, Exzellenz
Was Mandanten und Medien über uns sagen
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Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Über 10 Jahre Erfahrung als Strafverteidiger
- Fachanwalt und Fachanwaltsausbilder
- Persönliche Betreuung und höchster Einsatz
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht Ihnen als Strafverteidiger mit mehr als 10 Jahren Erfahrung zur Seite.
Er ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch FAO-Dozent, das heißt, er bildet Fachanwälte für Strafrecht und angehende Fachanwälte aus.
Ich kämpfe für meine Mandanten. Dabei steht für mich akribische fachlich exzellente Arbeit, aber auch eine persönliche Betreuung an erster Stelle!
In aller Regel kann unsere Kanzlei auch bei schwerwiegenden Vorwürfen bereits im Ermittlungsverfahren Schlimmeres verhindern. Mit gut begründeten Schutzschriften an die Staatsanwaltschaft können wir regelmäßig eine Einstellung durchsetzen (z.B. Einstellung mangels Tatverdacht sog. „großer Freispruch“). Dies erspart unseren Mandanten nicht nur eine Bestrafung, sondern auch eine belastende und öffentliche Hauptverhandlung.
FREIHEIT
erhalten
FÜHRUNGSZEUGNIS
sauber halten
Öffentliche GERICHTSVERHANDLUNG verhindern
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht Ihnen insbesondere bei folgenden Vorwürfen zur Seite:
Fachanwalt für Strafecht Dr. Hennig steht Ihnen bei sexualstrafrechtlichen Vorwürfen (z.B. Aussage gegen Aussage oder Vorwurf im Kontext Kinderpornografie) vorurteilsfrei zur Seite.
Ein besonderer Schwerpunkt der Kanzlei ist auch die Verteidigung von Beamten bei jeglichen strafrechtlichen Vorwürfen.
Außerdem steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auch im allgemeinen Strafrecht mit langjähriger Erfahrung und Expertise zur Seite. Hierzu gehören Vorwürfe wie Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Vorwürfe im Kontext häuslicher Gewalt, Nachstellung, Beleidigung, Falsche Verdächtigung, Diebstahl, Hehlerei, fahrlässige Tötung, Trunkenheitsfahrten, Gefährdung des Straßenverkehrs, illegales Glücksspiel und vieles Mehr.
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