Durch zahlreiche Gesetzesreformen und Verschärfungen im Bereich des Sexualstrafrechts werden nun Handlungen, die zuvor ohne Strafe blieben oder schwer zu erfassen waren, konsequent und streng geahndet. Der sexuelle Übergriff ist ein solcher weiter Tatbestand, der sexuelle Handlungen auch im unteren Bereich erfasst und gleichwohl eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht.

Was ist ein sexueller Übergriff?

Der Straftatbestand sexueller Übergriff hat im Wesentlichen vier Tatbestandsmerkmale:

  • Sexuelle Handlung
  • Die sexuelle Handlung muss gegen den entgegenstehenden Willen erfolgen.
  • Der entgegenstehende Wille muss erkennbar sein
  • Der Täter muss vorsätzlich handeln

 

In seiner Grundform ist der sexuelle Übergriff in § 177 Abs. 1 StGB geregelt:

Derjenige wird bestraft, der gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zu Vornahme oder Duldung sexueller Handlung an oder von einem Dritten bestimmt.

Wird die sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person unter Anwendung von körperlicher oder psychischer Gewalt vorgenommen, kann es sich um eine sexuelle Nötigung handeln.

Wir sind auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und können mit akribischer Analyse der belastenden Aussage häufig schon im ersten Zugriff herausarbeiten, warum die belastende Aussage nicht glaubhaft ist oder ein angeblich entgegenstehender Wille nicht erkennbar war.

Um einer Anklage, öffentlichen Gerichtsverhandlung und Bestrafung wegen eines sexuellen Übergriffs zu entgehen, sollte man auch unschuldige Person immer umgehend einen hochspezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger beauftragen.

 

Was die Verteidigung von Sexualdelikten wie dem sexuellen Übergriff bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auszeichnet auf einen Blick:

  • Methode öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern
  • Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
  • Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
  • Verhandlungsgeschick
  • Ein Jahrzehnt Erfahrung im Sexualstrafrecht bundesweit
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Höchste Spezialisierung im Sexualstrafrecht insb. bei Aussage gegen Aussage
  • FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht

Sexueller Übergriff: diese Strafe droht

Der Strafrahmen für einen sexuellen Übergriff beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Geldstrafen sind nicht vorgesehen. Bei einer Verurteilung erfolgt ein Eintrag in das Zentralregister und in das Führungszeugnis. Aber auch bei einer Falschbeschuldigung und einem Freispruch vor Gericht ist die öffentliche Verhandlung äußerst belastend. Deshalb tun wir alles dafür, dass es erst gar nicht so weit kommt. In der Regel gelingt es uns, durch sorgfältige Aussageanalyse und fundierte Argumentation die Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung abzuhalten und damit eine Verurteilung und öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

Sexuelle Übergriffe unter Ausnutzung einer besonderen Lage

Sonderfälle des sexuellen Übergriffs sind in § 177 Abs. 2 StGB geregelt. Der sexuelle Übergriff setzt immer eine sexuelle Handlung voraus. Diese kann entweder vom Täter am Opfer oder vom Opfer am Täter vorgenommen werden. Ebenso sind vom Täter veranlasste sexuelle Handlungen an Dritten tatbestandsmäßig.

§ 177 Abs. 2 StGB setzt zudem eine Form des Ausnutzens voraus. Hier unterscheidet das Gesetz fünf Fälle:

  1. Nach Nummer 1 ist es strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

 

  1. Nach Nummer 2 ist es strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands in der Bildung oder Äußerung ihres Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person vergewissert.

 

  1. nach Nummer 3 strafbar ist, wenn der Täter einen Überraschungsmoment ausnutzt.

 

  1. Nach Nummer 4 ist strafbar, wenn der Täter eine Lage ausnützt, in der er dem Opfer für den Fall des Widerstandes ein empfindliches Übel androht.

 

  1. Schließlich ist nach Nummer 5 strafbar, wenn der Täter das Opfer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung nötigt.

 

Achtung: Kommt es bei einem sexuellen Übergriff zum Eindringen in den Körper, ist der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt.

Anwalt bei sexuellem Übergriff

Wenn Sie eines sexuellen Übergriffs beschuldigt werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Dabei sollten Sie auf Folgendes achten:

  • Erfahrung im Sexualstrafrecht
  • Spezialisierung im Sexualstrafrecht
  • Aussagepsychologische Expertise
  • Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt seit vielen Jahren bundesweit im Sexualstrafrecht, insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Der Fachautor und Strafrechtsdozent und sein Team können durch eine akribische Aussageanalyse und das Aufzeigen der Schwächen der belastenden Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung in der Regel verhindern. Keine Anklage bedeutet auch keine öffentliche Hauptverhandlung, keinen Eintrag im Führungszeugnis und vor allem den Erhalt der Freiheit, also keine Strafe. Bei Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Sexualstrafrecht Dr. Hennig können Sie auf höchste Spezialisierung, fachliche Kompetenz, Kampfgeist und eine vertrauliche und sorgfältige Verteidigung vertrauen.

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Was tun bei einer Vorladung wegen sexuellen Übergriffs?

Erfahrene Anwälte für Sexualstrafrecht und Fachanwälte für Strafrecht werden Ihnen raten: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Sprechen Sie absolut vertraulich mit Ihrem Anwalt, aber nicht mit der Polizei. Alles, was Sie der Polizei sagen, unterliegt der freien Beweiswürdigung und kann zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Ihr Schweigen darf niemals gegen Sie verwendet werden. Wenden Sie sich bei einer Vorladung wegen des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung sofort an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt.

Bei uns erhalten Sie einen schnellen, persönlichen, unverbindlichen und absolut vertraulichen Termin. Den Termin bei der Polizei können wir noch am selben Tag für Sie absagen.

Verjährung bei sexuellem Übergriff

Die Verjährung im Sexualstrafrecht muss im Einzelfall geprüft werden, da es zahlreiche Sonderregelungen gibt, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen. Die Regelverjährung bei sexuellen Übergriffen beträgt fünf Jahre, die Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des Anzeigeerstatters oder der Anzeigeerstatterin. Weitere zahlreiche Besonderheiten der Verjährung können nach Akteneinsicht durch umfassend geprüft werden.

Termin vereinbaren bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Ihnen ein sexueller Übergriff vorgeworfen wird.

Sie erhalten kurzfristig einen Besprechungstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

Für unsere Erstgespräche gilt:

  • Absolute Vertraulichkeit
  • Erste Einschätzung über mögliche Verteidigungsstrategien
  • Transparenz: Unverbindliches Erstgespräch mit transparenter Aufklärung über die Kosten im Falle einer Mandatierung

Unsere Mandantengespräche finden persönlich vor Ort, als Videocall oder telefonisch statt. Ganz wie Sie es sich wünschen.

Den Vorladungstermin bei der Polizei können wir noch am selben Tag absagen.

FAQs

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Was versteht man unter einem sexuellen Übergriff?

Ein sexueller Übergriff ist eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen eines anderen Menschen oder unter Ausnutzung einer besonderen Situation.

Welche Strafe droht bei einem sexuellen Übergriff?

Die Mindestfreiheitsstrafe bei einem sexuellen Übergriff beträgt 6 Monate und reicht bis zu fünf Jahren. In schweren Fällen kann auch eine höhere Strafe drohen.

Was tun bei einer Vorladung wegen eines sexuellen Übergriffs?

Haben Sie eine Vorladung der Polizei wegen sexuellen Übergriffs erhalten, kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht und machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Wir können noch am selben Tag den Termin für Sie absagen. 

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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