Wenn Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs des „sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen“ erhalten, sollten Sie – unabhängig davon, ob Sie schuldig sind oder nicht – zunächst unbedingt zu den Vorwürfen schweigen und auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei machen.

Kontaktieren Sie zunächst einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger, so dass eine erfolgreiche Strategie abgestimmt werden kann.

§ 182 StGB

Insbesondere beim Vorwurf des „sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen“ konnten wir in der Vergangenheit allein durch umfangreiche schriftliche Anträge darlegen, warum der Sachverhalt den Tatvorwurf bereits aus rechtlichen Gründen nicht trägt.

In anderen Fällen konnten wir aufgrund unserer langjährigen Expertise und Erfahrung im Bereich der Aussagepsychologie, insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung mangels Tatverdachts erreichen. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern unterscheidet sich grundlegend vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen.

Während sexuelle Handlungen mit Kindern, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig von einem etwaigen Einverständnis des Kindes immer strafbar sind, ist dies bei sexuellen Kontakten mit Jugendlichen anders. Hier hat der Gesetzgeber zusätzliche Tatbestandshürden eingebaut, die allerdings von Polizei und Staatsanwaltschaft oft vorschnell als gegeben angesehen werden.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen?

Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bereits der Versuch ist strafbar. Nicht zuletzt wegen der hohen Straferwartung, aber auch im Hinblick auf die Belastung, die allein durch den Tatvorwurf, insbesondere bei Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, entsteht, sollte in diesen Fällen unbedingt sofort anwaltlicher hochspezialisierter Beistand hinzugezogen werden.

Nur ein auf Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie gegen einen solchen Vorwurf adäquat verteidigen und möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren durch einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens erreichen.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Wann ist Sex mit Jugendlichen strafbar?

Anders als bei Kindern geht der Gesetzgeber bei Personen zwischen 14 und 17 Jahren nicht von einer generellen Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aus. Dennoch sieht das Gesetz in bestimmten Fällen empfindliche Strafen für sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 17 Jahren vor.

Sexuelle Handlung

Tatbestandsmäßig können sowohl sexuelle Handlungen, die an der jugendlichen Person vorgenommen werden, als auch solche, die die jugendliche Person an einem Erwachsenen vornimmt, strafbar. Strafbar ist auch, wenn der Täter den Jugendlichen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Zwangslage (§ 182 Abs. 1 StGB)

Zusätzliche Voraussetzung des § 182 Abs. 1 StGB ist zudem das Ausnutzen einer entsprechenden Zwangslage. Damit meint das Gesetz aber keineswegs ausschließlich Fälle körperlicher Gewalt oder sonstiger Nötigung. Diese werden vielmehr bereits von der sexuellen Nötigung nach § 177 StGB erfasst. Wann eine Zwangslage vorliegt, beurteilt sich nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Jugendlichen selbst. Dabei spielt das konkrete Alter innerhalb der Altersgruppe zwischen 14 und 17 Jahren, aber auch die wirtschaftliche und persönliche Situation sowie die sexuelle Erfahrung des Jugendlichen eine entscheidende Rolle. Keinesfalls ist ein Zwang erforderlich, der dazu führt, dass der Jugendliche keine Wahlmöglichkeit mehr hat. Der Tatbestand ist schon früher erfüllt.

Geschenk oder Entgelt (§ 182 Abs. 2 StGB)

Nach § 182 Abs. 2 StGB ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen immer dann strafbar, wenn der Jugendliche für die sexuelle Handlung ein Entgelt erhält. Der Begriff des Entgelts wird dabei von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Unter den Tatbestand fällt nicht nur die klassische Jugendprostitution gegen Bargeld. Auch kleinere Geschenke oder Einladungen zu einem Kaffee oder Getränk können bereits tatbestandsmäßig sein.

Aufgrund der niedrigen Hürden des Tatbestandes ist es umso wichtiger, gegenüber der Polizei zum Tatvorwurf zu schweigen. Häufig kann mit entsprechender Begründung allein anhand der Aktenlage dargelegt werden, dass ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. Dies setzt jedoch entsprechende Spezialkenntnisse des auf Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts voraus. Nur dann kann ein schriftlich fundierter und ggf. auch aussagepsychologisch detailliert ausgearbeiteter Antrag die Staatsanwaltschaft von der Richtigkeit einer Einstellung mangels Tatverdachts überzeugen.

Fehlende sexuelle Selbstbestimmung (182 Abs. 3 StGB)

Am häufigsten ist der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB. Hier ist zunächst die Altersgruppe sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite tatbestandlich eingeschränkt. Der Täter muss über 21 Jahre alt sein, das Opfer zwischen 14 und 16 Jahren. Das Gesetz bestimmt, dass in diesen Fällen auch bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen ein Missbrauch vorliegt, wenn sexuelle Handlungen vorgenommen werden, bei denen die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.

Sowohl zum objektiven Tatbestand (fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung) als auch zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz und Ausnutzen der fehlenden Selbstbestimmung) gibt es umfangreiche Literatur und Rechtsprechung. Ob eine Person sexuell unerfahren ist und der mutmaßliche Täter dies auch erkannt hat, ist regelmäßig die entscheidende Frage im Ermittlungsverfahren. Die Chancen auf eine Einstellung sind am größten, wenn zunächst zur Sache geschwiegen wird. Nach Akteneinsicht kann dann immer noch eine umfangreiche Einlassung erfolgen. Häufig ist es aber zweckmäßiger, nach Aktenlage zu argumentieren. Gerade bei diesem Tatbestand handelt es sich häufig um einvernehmliche, auch langjährige Liebesbeziehungen, die lediglich von den Eltern angezeigt werden.

Auch in diesen Fällen ist der Vorwurf schon wegen der möglichen Strafandrohung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) unbedingt ernst zu nehmen. Mit einem entsprechenden Schriftsatz kann der auf Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidiger gerade bei einvernehmlichen, längerfristigen Liebesbeziehungen ggf. auch im Rahmen einer Strafmaßverteidigung eine Einstellung wegen geringer Schuld nach § 182 Abs. 6 StGB erreichen.

Anwalt bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat bereits langjährige Erfahrung und bundesweites Ansehen im Bereich der Verteidigung im Sexualstrafrecht. Er hat wiederholt bewiesen, dass er in Fällen von einer Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen das Verfahren zur Einstellung bringen konnte. Dies setzt Erfahrung, Akribie und exzellente Kenntnisse im Sexualstrafrecht voraus. Zögern Sie nicht, wenn Sie einen Vorwurf im Rahmen des sexuellen Missbrauchs erhalten haben und kontaktieren Sie Dr. Hennig umgehend für ein persönliches Erstgespräch.

FAQs

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Was ist sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach §182 StGB?

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB bezieht sich auf sexuelle Handlungen an oder mit Jugendlichen im Alter von 14 aber unter 18 Jahren.

Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen?

Das Strafmaß für sexuellen Missbrauch von Jugendlichen ist in § 182 StGB geregelt und sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafen vor, die je nach Schwere und Tat variieren können.

Was tun bei einer Anklage wegen sexuellem Missbrauch von Jugendlichen?

Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch und tätigen keine Aussage vor der Polizei.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

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