Der Straftatbestand des „sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ nach § 174 StGB sieht keine Geldstrafe, sondern eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
§ 174 StGB
Der Gesetzgeber sieht in der Kombination von jugendlichem Alter und Abhängigkeitsverhältnis ein besonderes Schutzbedürfnis hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmung und stellt daher bestimmte sexuelle Verhaltensweisen, die in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis praktiziert werden, unter Strafe.
Gerade bei diesem Vorwurf ist jedoch zu beachten, dass die Beschuldigten häufig mit Falschbehauptungen konfrontiert werden. Gerade bei Abhängigkeitsverhältnissen werden häufig Tatsachen erfunden, die nur der Diskreditierung dienen.
Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?
- Nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder von einem Schutzbefohlenen an sich vornehmen lässt.
- Nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 wird bestraft, wer solche Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder die ihm im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses unterstellt ist, wobei er die besondere Abhängigkeit ausnutzen muss, die sich aus dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergibt.
- Nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ein leiblicher oder gesetzlicher Abkömmling des Täters ist. Das Gleiche gilt, wenn die Person ein Abkömmling des Ehegatten oder des Lebenspartners ist oder wenn die missbrauchte Person ein Abkömmling einer Person ist, die mit dem Täter in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind also sexuelle Handlungen an leiblichen oder angenommenen Kindern als solche strafbar, ohne dass es auf die Ausnutzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ankommt.
Wer ist Schutzbefohlener?
Schutzbefohlene sind unter anderem Minderjährige, die zur Erziehung anvertraut sind. In der Regel sind dies die Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder auch erziehungsberechtigte Großeltern.
Schutzbefohlene sind auch Schülerinnen und Schüler, wenn sie den sie unterrichtenden Lehrkräften anvertraut sind. Dazu gehören nicht nur die Klassenlehrer, sondern auch die Fachlehrer. Nach dem neu in das Gesetz eingefügten § 174 Abs. 2 StGB sind nunmehr auch sexuelle Handlungen eines bloßen Vertretungslehrers an Schülern strafbar. Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind sexuelle Handlungen an Lehrlingen, Auszubildenden und Praktikanten ebenfalls strafbar.
Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Für alle Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei einem minderschweren Fall, ist theoretisch auch eine Geldstrafe möglich. Häufig droht im Zusammenhang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auch ein Berufs- und/oder Ausbildungsverbot.
Was kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tun?
Wie bei jedem Sexualdelikt sind die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts und damit die Vermeidung einer öffentlichen und unangenehmen Hauptverhandlung am größten, wenn der Beschuldigte unmittelbar nach Erhalt der polizeilichen Vorladung einen Verteidiger einschaltet, der den Vernehmungstermin absagt.
Auch beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist es das gute Recht des Beschuldigten, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Solche Angaben sind in der Regel äußerst nachteilig. Schweigen hingegen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Jeder gute Strafverteidiger wird daher dazu raten, keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen; dies gilt insbesondere für Unschuldige.
Was die Verteidigung von Sexualdelikten wie Missbrauch von Schutzbefohlenen bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auszeichnet auf einen Blick:
- Methode öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern
- Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
- Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
- Verhandlungsgeschick
- Ein Jahrzehnt Erfahrung im Sexualstrafrecht bundesweit
- Fachanwalt für Strafrecht
- Höchste Spezialisierung im Sexualstrafrecht insb. bei Aussage gegen Aussage
- FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht
Die ersten Pflöcke einer Verteidigungsstrategie legen wir bereits im Erstgespräch fest. Details stimmen wir nach Akteneinsicht ab. Der versierte Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht kann dann entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine schriftliche Erklärung (Einlassung) abzugeben oder allein anhand der Aktenlage zu begründen, warum das Verfahren eingestellt werden sollte.
Haben Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen erhalten?
Der auf Sexualstrafrecht spezialisierte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Sexualstrafverfahren zur Einstellung gebracht. Voraussetzung für eine überzeugende Antragstellung ist unter anderem die Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht. Nur durch ständige Aktualisierung der aussagepsychologischen Kenntnisse, sowie entsprechende praktische Erfahrung ist gewährleistet, dass bereits im Ermittlungsverfahren alle Verteidigungschancen genutzt werden. Häufig kann die Glaubhaftigkeit belastender Aussagen bestritten und anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 174 StGB argumentiert werden, warum aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht.
FAQs
Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB bezieht sich auf sexuelle Handlungen an oder mit Personen, die in einer besonderen Schutz- Oder Obhutspflicht stehen.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Das Strafmaß für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen ist in § 174 StGB festgelegt und kann Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren zur Folge haben.
Wie kann eine erfahrene Strafverteidigung bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen helfen?
Ein erfahrener Strafverteidiger spielt eine entscheidende Rolle, wenn Ihnen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vorgeworfen wird. Er kann mit Fachwissen und Expertise dafür sorgen, dass die rechtlichen Konsequenzen so gering wie möglich gehalten werden.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur an der Universität Bremen
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
Diskretion, Vertrauen, Exzellenz
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