Der Vorwurf des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ ist ein besonders schwerwiegender Vorwurf. Bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter wegen des Vorwurfs des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ sollte unverzüglich Kontakt zu einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise und Erfahrung aufgenommen werden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht an Ihrer Seite.

Was setzt der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern voraus?

Der klassische Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern setzt eine sexuell bestimmte körperliche Einwirkung auf das Kind voraus. Dabei können einerseits Handlungen des Kindes am Erwachsenen oder umgekehrt Handlungen des Erwachsenen am Kind den Tatbestand erfüllen. Die Mindeststrafe liegt einem Jahr Freiheitsstrafe.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, § 176 a StGB

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann aber auch ohne jeglichen Körperkontakt erfüllt sein. Wir haben häufig Fälle verteidigt, in denen lediglich der Vorwurf des Versendens von sexuell konnotierten Nachrichten oder pornografischen Bildern Gegenstand des Verfahrens war.

Auch die Aufforderung, sexuelle Handlungen vorzunehmen und z.B. darüber zu berichten oder entsprechende Bildaufnahmen zu machen und zu versenden, können die Strafbarkeit auslösen. Vielfach handelt es sich um digitale Kommunikation im Internet über entsprechende soziale Medien unter Verwendung einer Webcam. In anderen Fällen geht es schlicht um die Kommunikation über Whatsapp-Chats.

Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz eine empfindliche Strafandrohung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor, § 176 a StGB.

Auch eine digitale Verabredung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes unter Erwachsenen ist nach der gleichen Höhe strafbar, auch wenn es nicht zu einer solchen kommt. Häufig muss hier viel Überzeugungsarbeit geleistet werden, wenn es um Fantasie-Chats geht. Vielfach können wir aber in solchen Fällen mit guter Begründung eine Anklage verhindern.

Bei diesem Alter redet man von Kindesmissbrauch

Kinder im Sinne des Gesetzes sind alle Personen unter 14.

Maßgeblich ist das Alter zur (angeblichen) Tatzeit. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass eine Strafbarkeit wegen eines Sexualdelikts im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Personen über 14 Jahren ausgeschlossen ist. Es handelt sich dann nicht um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen.

Was ist eine sexuelle Handlung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern?

Der Gesetzgeber stellt unterschiedlichste Handlungsformen des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe. Neben den klassischen körperlichen Handlungen am Kind oder der Aufforderung an das Kind, körperliche Handlungen am Erwachsenen vorzunehmen, sind auch Handlungen ohne Körperkontakt strafbar. In jedem Fall muss es sich jedoch um eine sexuelle Handlung handeln.

Ein Beispiel für einen sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt ist das Versenden eines Masturbationsbildes oder eines Films an ein Kind. Obwohl keine körperliche Handlung stattgefunden hat, sieht das Gesetz auch hier in § 176a StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Besonders problematisch ist nach der differenzierten Rechtsprechung die Frage, wann beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine sexuelle Handlung vorliegt. Häufig sind Handlungen in diesem Bereich ambivalent und nicht eindeutig sexuell konnotiert. Häufig können gerade aufgrund dieser Ambivalenz und der nicht eindeutigen Zuordnung Verteidigungschancen genutzt werden. Denn häufig liegt der sexuelle Bezug nur im subjektiven Erleben der Kinder oder vielmehr besorgter Angehöriger.

Tatbestandsmäßig sind sexuelle Handlungen nur dann, wenn sie erstens eindeutig sexualbezogen sind und zweitens eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Die Handlungen müssen bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Bezug aufweisen. Nur ein im Sexualstrafrecht versierter Verteidiger ist in der Lage, den Sachverhalt anhand der Tatbestandsmerkmale genau zu prüfen und der Staatsanwaltschaft darzulegen, dass ggf. einige oder alle im Raum stehenden Fälle keinen eindeutigen Sexualbezug aufweisen.

Die Anforderungen an die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung werden von der Rechtsprechung zunehmend sehr niedrig angesetzt. Auch hier ist daher eine fachkundige Prüfung durch einen Strafverteidiger, der einseitig auf der Seite des Beschuldigten steht, zwingend erforderlich, um eine Hauptverhandlung noch abwenden zu können.

Was tun bei Vorladung sexueller Missbrauch von Kindern?

Häufig geraten Unschuldige in das Visier der Ermittlungsbehörden, weil Angehörige oder Nachbarn den Beschuldigten aus ganz anderen Gründen diskreditieren wollen und ihm dann sexuelle Konnotationen bei an sich neutralen Handlungen (wie z.B. Baden und Schwimmen mit dem Kind oder auch Spielen mit dem Kind) unterstellen.

Gerade Unschuldige neigen dann dazu, bei der Polizei in einen Rechtfertigungswahn zu verfallen, so dass eine höchst problematische Aussage des Beschuldigten dokumentiert wird, die dann der freien Würdigung durch Staatsanwälte und Richter unterliegt. 

Nach polizeilichen Statistiken ist das Delikt des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ der häufigste Vorwurf innerhalb des Sexualstrafrechts. Schutzgut des § 176 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Anders als bei Jugendlichen und Erwachsenen besteht bei Kindern ein zwingendes und unbedingtes Schutzbedürfnis vor sexuellen Handlungen. Das bedeutet, dass ein Kind nicht wirksam in solche Handlungen einwilligen oder in sie einwilligen kann. Auch in diesen Fällen ist der Tatbestand erfüllt.

Schweigen ist das oberste Gebot, wenn man als Beschuldigter eine Vorladung erhält. Nur ein versierter Strafverteidiger mit entsprechender Erfahrung und Expertise im Sexualstrafrecht kann nach Akteneinsicht detailliert begründen, warum kein sexueller Bezug vorliegt und so die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung mangels Tatverdachts überzeugen. Selbstverständlich erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine entsprechende Verteidigungsstrategie.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Kindern?

Der Grundtatbestand des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) ist seit dem 01.07.2021 ein Verbrechenstatbestand. Das heißt, er wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. In allen Fällen ist der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar.

Bei der Verurteilung werden in der Regel einschlägige Vorstrafen und die zum Teil erheblichen Folgen für die Opfer, die unter Umständen lebenslang unter der Tat leiden, besonders strafschärfend berücksichtigt.

Unschuldig bei Vorwurf sexuellem Missbrauch von Kindern?

Gerade beim Vorwurf des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ ist die Quote der Falschanzeigen besonders hoch. Sie soll nach einigen statistischen Erhebungen bei 60 % und mehr liegen. Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass derartige Vorwürfe häufig im Rahmen von innerfamiliären Auseinandersetzungen, wie z.B. Scheidungen, anderen familiären Konflikten oder auch Nachbarschaftsstreitigkeiten, z.B. auf Campingplätzen, aber auch in Vereinen zu Unrecht erhoben werden. Die Motive für solche Falschbeschuldigungen, bei denen dann Kinder instrumentalisiert werden, liegen in dem Wunsch, den Beschuldigten zu diskreditieren. Manchmal geht es auch nur darum, sich Vorteile bei der Frage des Umgangsrechts in einem Scheidungsverfahren oder ähnlichem zu verschaffen.

Auch wenn Sie zu Unrecht mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes konfrontiert werden, sollten Sie sich keinesfalls darauf verlassen, dass das Verfahren dann automatisch von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Der Ermittlungsdruck ist bei den Strafverfolgungsbehörden besonders hoch. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts werden die Ermittlungen oft einseitig geführt. Wenn Sie als Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Vorladung erhalten, sollten Sie dieser auf keinen Fall Folge leisten, sondern von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Andernfalls kann Ihre Aussage, die oft verfälscht zu den Akten gelangt, von Staatsanwälten und Richtern nach freiem Ermessen gegen Sie verwendet werden. Umgekehrt darf ein Schweigen nie zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Je früher Sie einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, desto größer sind Ihre Chancen, eine unangenehme und öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In vielen Fällen können wir auch bei schwerwiegenden Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern allein durch eine schriftlich gut begründete Aussageanalyse eine Anklage und damit Bestrafung und Öffentlichkeit verhindern.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und hat in einer Vielzahl von Verfahren wegen Missbrauchs von Kindern Anklagen verhindern können.

Was kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern tun?

Zunächst kann er für Sie Akteneinsicht beantragen und den Termin zur Vorladung als Beschuldigter absagen.

Entgegen dem Wortlaut solcher polizeilicher Vorladungen als Beschuldigter sind Sie jedoch nicht verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen und den Termin abzusagen. Wir können den Termin noch am selben Tag absagen, Akteneinsicht beantragen und dann alle be- und entlastenden Umstände überprüfen.

Denkbare Strategien beim Vorwurf sexueller Missbrauch eines Kindes sind:

Verteidigung mit dem Ziel Freispruch oder Einstellung mangels Tatverdacht:

  • Analyse der belastenden Aussage und Aufzeigen der Unglaubhaftigkeit
  • Kein eindeutiger Sexualbezug der im Raum stehenden Handlunge

 

Verteidigung mit dem Ziel einer milden Strafe (Bewährung):

  • Geständnis vorbereiten
  • Herausarbeiten von Strafmilderungsgründen

 

Das Ziel geben unsere Mandanten vor. Unabhängig ob schuldig oder unschuldig.

Wenn das Ziel die Verhinderung einer Anklage und einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist, ist eine detaillierte Analyse der protokollierten Vernehmung des Kindes erforderlich und die Konzentration auf alle Schwächen und Suggestionen in der Aussage. Erforderlich ist eine umfassende Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft, insbesondere Vernehmungen von nahen Angehörigen, die häufig für erhebliche Suggestionen bei Kindern verantwortlich sind, zu analysieren und in einem entsprechenden Antrag zu verarbeiten.

Gerade wegen der exorbitant hohen Strafandrohung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist auch für Unschuldige die sofortige Kontaktaufnahme mit einem im Sexualstrafrecht entsprechend versierten Rechtsanwalt geboten. Ohne jahrelange Erfahrung und Spezialisierung im Sexualstrafrecht – insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Situationen und beim Vorwurf von Sexualdelikten an Kindern – ist eine optimale Verteidigung nicht gewährleistet.

 

Was die Verteidigung von Sexualdelikten wie sexueller Missbrauch von Kindern bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auszeichnet auf einen Blick:

  • Methode öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern
  • Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
  • Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
  • Verhandlungsgeschick
  • Ein Jahrzehnt Erfahrung im Sexualstrafrecht bundesweit
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Höchste Spezialisierung im Sexualstrafrecht insb. bei Aussage gegen Aussage
  • FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Egal ob schuldig oder unschuldig und egal wie schwer der Vorwurf wiegt. Mit uns können Sie offen über alles reden oder auch nur ein Verteidigungsziel vorgeben. Wir werden alles tun, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – im Idealfall eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts: Keine Öffentlichkeit, keine Strafe, keine Eintragung im Führungszeugnis“.

Sexueller Missbrauch Verjährung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund des jungen Alters des (mutmaßlichen) Tatopfers besondere Verjährungsregelungen erforderlich sind. Dem wird wie folgt Rechnung getragen: Die Verjährung beginnt erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des vermeintlichen Tatopfers. Legt man dann eine Verjährungsfrist von zehn Jahren zugrunde, tritt die Verjährung häufig erst mit Vollendung des 31. Die Tat kann also schon Jahrzehnte zurückliegen und dennoch von den Strafverfolgungsbehörden mit entsprechendem Eifer und Aufklärungseifer verfolgt werden.

FAQs

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Was ist der Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB?

Der Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB bezieht sich auf sexuelle Handlungen an oder mit Kindern unter 14 Jahren.

Welche Strafe droht bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauch von Kindern?

Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauch von Kindern kann zu Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu 15 Jahren führen.

Wie kann ein Anwalt für Sexualstrafrecht bei einem Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern helfen?

Eine kompetente Strafverteidigung ist entscheidend, wenn Ihnen sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wird. Ein erfahrener Anwalt kann die Beweislage prüfen, Verteidigungsstrategien entwickeln und Ihre Rechte schützen. Idealerweise kann er die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abhalten, so dass keine öffentliche Verhandlung und Bestrafung statt findet.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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