Der Gesetzgeber hat in § 174 a Abs. 1 StGB sexuelle Handlungen an Gefangenen oder behördlich Verwahrten, die zu dem Täter in einer besonderen Beziehung stehen, unter Ausnutzung dieser besonderen Stellung als besonders strafwürdig eingestuft. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, so dass Geldstrafen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

§ 174 a StGB

Nach § 174 a Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und der Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass der Täter unter Ausnutzung der Krankheit oder des Hilfsbedarfs sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt. Der Strafrahmen sieht wie bei § 174 a StGB Abs. 1 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Grundlage der hohen Strafandrohung ist die Ausnutzung einer überlegenen Machtposition. Gerade in diesen Fällen wollte der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung durch harte Strafen schützen.

Anwalt für Sexualstrafrecht bei Vorwurf sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Auch bei diesem Vorwurf kommt es gerade aufgrund psychischer Erkrankungen und damit einhergehender Wahnvorstellungen häufig zu Falschbeschuldigungen. Nur wenn Sie im Ermittlungsverfahren von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sofort nach Erhalt der Vorladung den Termin durch einen erfahrenen Sexualstrafverteidiger absagen lassen, können alle Verteidigungschancen gewahrt werden. In aller Regel können wir belastende Aussagen nach Akteneinsicht unter Berücksichtigung aussagepsychologischer Richtlinien erfolgreich angreifen.

FAQs

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Was ist Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder kranken oder pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen?

Sexueller Missbrauch in Einrichtungen bezieht sich auf sexuelle Handlungen oder Übergriffe, die von Personen begangen werden, die Autorität oder Kontrolle über Gefangene, behördlich Verwahrte oder kranke/pflegebedürftige Personen in Einrichtungen wie Gefängnissen, psychiatrischen Anstalten oder Pflegeheimen haben.

Welche Strafe droht bei Vorwurf Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder kranken oder pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, so dass Geldstrafen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Wie kann ein Anwalt bei dem Vorwurf helfen?

Ein erfahrener Strafverteidiger kann Verteidigungsstrategien erarbeiten und eine bestmögliche Verteidigung für einen Beschuldigten bei diesem schwerwiegenden Vorwurf wahren.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

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