Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen, die sich in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis befinden, in besonderem Maße vor sexuellen Handlungen geschützt werden müssen.

§ 174 c StGB

Dem Beschuldigten, der einen entsprechenden Beruf ausübt, droht im Falle einer Verurteilung neben der eigentlichen Strafe auch ein Berufsverbot. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gleiches gilt für Personen, die unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses sexuelle Handlungen an einer Person vornehmen oder vornehmen lassen, die ihnen zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist.

§ 174 c StGB setzt also wie alle Missbrauchsdelikte eine sexuelle Handlung am Opfer oder eine sexuelle Handlung des Opfers am Täter voraus. Darunter können auch kurzfristige Berührungen mit sexuellem Bezug fallen. Bei § 174 c StGB sieht der Gesetzgeber das Opfer als besonders schutzwürdig an, da es tatbestandsmäßig entweder an einer Krankheit oder einer Behinderung leidet. Auch Suchterkrankungen werden vom Tatbestand erfasst. Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass die sexuelle Handlung unter Ausnutzung des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses erfolgt.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht Ihnen als erfahrener Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts zur Seite.

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses helfen?

Die größten Chancen, eine rufschädigende Gerichtsverhandlung zu vermeiden, bestehen, wenn der Beschuldigte unmittelbar nach Erhalt der polizeilichen Vorladung einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger einschaltet und den Termin bei der Polizei absagen lässt. Eine Aussage bei der Polizei verschlechtert in der Regel die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens. Schweigen hingegen darf und wird hingegen nie zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Egal ob schuldig oder unschuldig und egal wie schwer der Vorwurf wiegt. Mit uns können Sie offen über alles reden oder auch nur ein Verteidigungsziel vorgeben. Wir werden alles tun, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, im Idealfall eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht“.

Nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, ob es sinnvoll ist, eine schriftliche Aussage vorzulegen oder allein anhand der Aktenlage zu begründen, warum z.B. der Tatbestand des § 174 c StGB entweder aus Rechtsgründen nicht erfüllt ist oder die belastende Aussage angreifbar ist.

Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist Spezialwissen erforderlich. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage eines umfassenden, auf Rechtsprechung gestützten Antrags setzt genaue Kenntnisse der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Aussagepsychologie voraus. Kontaktieren Sie uns für einen vertraulichen und schnellen Termin für Ihre Erstberatung.

FAQs

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Was bedeutet sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses?

Der Vorwurf bezieht sich auf Fälle, in denen eine Person ihre berufliche oder institutionelle Position ausnutzt, um sexuelle Handlungen mit einer Person zu vollziehen oder zu fördern, die sich in einer abhängigen oder verletzlichen Position befindet, wie zB bei Patienten, Klienten.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Sowie ein mögliches Berufsverbot.

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf bedeutet sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses helfen?

Ein auf das Strafrecht spezialisierter Strafverteidiger kann mit einer individuellen Verteidigungsstrategie im besten Falle eine öffentliche und belastende Gerichtsverhandlung verhindern.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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