§ 184 c StGB
Nicht nur der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie ist strafbar, sondern auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von jugendpornografischen Inhalten. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In diesen Verfahren ist aufgrund der technischen und rechtlichen Besonderheiten höchste Spezialisierung, Expertise und Erfahrung gefragt.
Mit einer guten und frühzeitigen Verteidigung können wir in aller Regel eine öffentliche Gerichtsverhandlung, eine Bestrafung und eine Eintragung ins Führungszeugnis verhindern, selbst wenn inkriminierte Dateien gefunden werden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht an Ihrer Seite.
Was ist Jugendpornografie?
Bei pornografischen Darstellungen von Personen unter 14 Jahren spricht man von Kinderpornografie, bei pornografischen Darstellungen von Personen zwischen 14 und 17 Jahren von Jugendpornografie.
Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Alter der Person an, sondern auf einen durchschnittlichen Betrachter. Es ist zu prüfen, ob ein durchschnittlicher Betrachter von einem Kind, einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen ausgeht. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Jugendpornografie und erlaubter Erwachsenenpornografie ist im Einzelfall schwierig.
Mit akribischer bildbezogener Argumentation zum Alter können wir häufig den Tatverdacht in Zweifel ziehen.
Dass es auf das tatsächliche Alter nicht ankommt, zeigt bereits die Strafbarkeit jugendpornografischer Zeichentrickdarstellungen. Hier gibt es überhaupt keine realen Personen, gleichwohl sind entsprechende Zeichentrickdarstellungen (in der Praxis sehr häufig jugendpornografische Manga) bereits strafbar. Nur bei entsprechender Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung zur Abgrenzung der verschiedenen Altersstufen und akribischem Aktenstudium ist eine genaue, oft entscheidende Prüfung durch den Anwalt nach Akteneinsicht gewährleistet. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team arbeiten jede Akte akribisch durch. Auf dieser Grundlage werden alle denkbaren Verteidigungsmöglichkeiten ermittelt.
Neben der Abgrenzung der verschiedenen Altersgruppen ist häufig auch die Abgrenzung zwischen pornografisch und nicht pornografisch entscheidend. Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Inhalt des Textes, Bildes oder Videos tatsächlich sexuellen Charakter hat. Das bedeutet, dass nicht jede Nacktaufnahme eines Minderjährigen den Tatbestand erfüllt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Expertise raten wir jedoch, niemals Nacktfotos von Minderjährigen zu machen. Auch das scheinbar harmlose Strandfoto der eigenen Kinder beim Bade- oder FKK-Urlaub hat schon in vielen Fällen zu Ermittlungsverfahren geführt. Bloße Nacktaufnahmen ohne unnatürliche oder sexuelle Intention sind jedoch nicht strafbar. Auch hier kommt es immer auf die Argumentation im Einzelfall an.
Achtung: Beim Vorwurf der Kinder- und Jugendpornografie kann der Beschuldigte niemals vollständige Akteneinsicht erhalten. Die Weitergabe entsprechender Bilder an ihn würde eine strafbare Handlung der Strafverfolgungsbehörden darstellen. Vollständige Akteneinsicht kann nur der Verteidiger erhalten.
Welche Strafe droht beim Vorwurf „Jugendpornografie“?
Zwar ist die Strafandrohung bei Kinderpornografie deutlich höher als bei Jugendpornografie, aber auch hier droht bereits im Grundtatbestand Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Im Übrigen ist bei solchen Vorwürfen häufig nicht nur die strafrechtliche Sanktion für den Beschuldigten bedrohlich. Relevant sind auch die Folgen, die ein solcher Vorwurf in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung haben kann. Nicht selten wenden sich Familienangehörige ab oder der Arbeitgeber kündigt.
Daher ist höchste Diskretion geboten. Es muss alles getan werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung durch eine frühzeitige Mandatierung im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Gerichtsverhandlungen im Erwachsenenstrafrecht sind grundsätzlich öffentlich und auch im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf der Jugend- oder Kinderpornografie in der Regel sehr unangenehm.
Daher gilt es nach Akteneinsicht zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht und gegebenenfalls durch eine gut begründete Einlassung eine Anklage zu verhindern. Aber auch bei erdrückender Beweislage kann bei guter Verhandlungsführung eine Einstellung gegen Geldauflage erreicht werden.
Bei Vorwurf der Jugendpornografie sofort Anwalt für Sexualstrafrecht beauftragen
Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt wird oder Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Jugendpornografie erhalten, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Mit nur einem falschen Satz können Sie eine möglicherweise völlig offene Beweislage zerstören. Außerdem werden Ihre Angaben oft verfälscht in die Akte aufgenommen und können Ihnen zum Nachteil gereichen. Schweigen hingegen darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen! Wir können für Sie Akteneinsicht beantragen und dann im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung und Antragsschrift alles daran setzen eine Einstellung des Verfahrens durchzusetzen. Dies erspart unseren Mandanten eine öffentliche Gerichtsverhandlung, Bestrafung und Eintragung im Führungszeugnis.
Wenn Sie das Verfahren dann „aussitzen“, droht Ihnen eine Anklage oder ein Strafbefehl.
„Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren – die nur bei frühzeitiger Einschaltung möglich ist – muss es sein, eine Hauptverhandlung unter allen Umständen zu vermeiden.“
Viele Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Tatverdacht setzen in technischer Hinsicht besondere Sachkunde voraus:
- Was ist ein Datenspeicher?
- Welche Bedeutung haben die Metadaten von inkriminierten Dateien
- Wie können Daten darauf gelangen?
- Was sagt die Rechtsprechung dazu?
- Worauf beruht die Zuordnung der IP-Adresse?
- Können Dritte den PC benutzt haben?
All diese Argumentationslinien können nicht vom Beschuldigten, sondern nur vom spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht, der die Akte akribisch durchgearbeitet hat, sinnvoll und überzeugend vorgetragen werden.
Vertrauen Sie uns und unserer langjährigen Expertise auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Der Vorwurf der Kinder- und Jugendpornografie wiegt schwer. In der Regel können Sie mit niemandem in Ihrem näheren Umfeld darüber sprechen, ohne dass sich diese Personen abwenden. Mit uns können Sie offen über alles reden, egal ob schuldig oder unschuldig. Wir finden einen gemeinsamen Weg und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie.“
Zwar kann jeder Anwalt für Sie Akteneinsicht beim Vorwurf des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie beantragen. Viele Kolleginnen und Kollegen werden sich aber allein wegen des Vorwurfs gegen die Übernahme des Mandats entscheiden. Im Übrigen setzt eine exzellente Verteidigung, die immer auf die Vermeidung einer Hauptverhandlung gerichtet sein muss, Spezialkenntnisse voraus, die nicht jeder Fachanwalt für Strafrecht mitbringt. Vielmehr ist eine Spezialisierung im Sexualstrafrecht erforderlich, um bereits im Ermittlungsverfahren alle Verteidigungschancen auszuschöpfen.
Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht
Gerne stehen wir Ihnen bei dem Vorwurf zur Jugendpornografie engagiert zur Seite. Vereinbaren Sie mit uns einen zeitnahen persönlichen Termin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig.
FAQs
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Was umfasst § 184 c StGB bezüglich Jugendpornografie?
§ 184c StGB bezieht sich auf die Verbreitung, den Erwerb und Besitz von jugendpornografischen Inhalten. Gemeint sind in der Regel Bilder und Videos aber auch Comics und Zeichnung sind strafbar.
Welche Strafe droht bei Vorwurf Jugendpornografie?
Verstöße gegen § 184c StGB können schwere Strafen nach sich ziehen. Die genaue Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, kann jedoch Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen zur Folge haben.
Wie kann ein Anwalt für Sexualstrafrecht bei dem Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografie helfen?
Eine kompetente Strafverteidigung ist bei dem Vorwurf entscheidend. Ein Fachanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht kann mit fundiertem Wissen und Erfahrung eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwerfen und die rechtlichen Konsequenzen so gering wie möglich halten. Ziel muss die Verhinderung einer öffentlichen Hauptverhandlung, Bestrafung sein. Ihr Führungszeugnis soll sauber bleiben.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur an der Universität Bremen
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
Diskretion, Vertrauen, Exzellenz
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