Exhibitionismus ist in § 183 StGB („Exhibitionistische Handlungen“) geregelt. Danach macht sich ein Mann strafbar, wenn er durch das Entblößen seines Geschlechtsteils eine andere Person belästigt.
Strafbarkeit wegen Exhibitionismus
Nicht jede Handlung, die als „exhibitionistisch“ wahrgenommen wird, erfüllt automatisch den Straftatbestand. Die Grenzen sind unscharf und häufig Gegenstand von Aussage-gegen-Aussage-Situationen.
Wir vertreten ausschließlich Beschuldigte im Sexualstrafrecht – bundesweit und mit langjähriger Erfahrung.
Was ist Exhibitionismus?
Unter Exhibitionismus versteht man in erster Linie das Entblößen der Genitalien vor anderen Personen ohne deren Einverständnis. Ziel oder Folge ist, dass die betroffenen Personen die Handlung wahrnehmen und sich belästigt fühlen.
Wichtig: Der Tatbestand des Exhibitionismus nach § 183 StGB gilt nur für Männer. Frauen können sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar machen. Exhibitionistische Handlungen von Frauen können aber z. B. als Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB verfolgt werden.
Welche Strafe droht bei Exhibitionismus?
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
- Geldstrafe
Das konkrete Strafmaß hängt vom Einzelfall ab. Bei mehrfacher Begehung oder bei bereits bestehenden Vorstrafen kann die Strafe höher ausfallen.
Besonderheit: Auch wenn der Gesetzgeber Rückfallgefahr bei exhibitionistischen Handlungen anerkennt, sieht § 183 Abs. 3 StGB die Möglichkeit vor, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen – selbst wenn die Sozialprognose ungünstig erscheint.
Exhibitionismus: Nur durch Männer – nicht durch Frauen
Das Gesetz benennt ausdrücklich Männer als mögliche Täter. Frauen können daher nicht nach § 183 StGB bestraft werden. Das führt immer wieder zu Missverständnissen, ist aber ein klares Tatbestandsmerkmal im deutschen Strafrecht.
Vorladung wegen Exhibitionismus – was tun?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Exhibitionismus erhalten haben:
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- Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht, spezialisiert auf Sexualstrafrecht.
- Wir beantragen Akteneinsicht, um die Vorwürfe fundiert prüfen zu können.
Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden.
Verteidigungsmöglichkeiten beim Vorwurf Exhibitionismus
Häufig bestehen gute Chancen, ein Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Typische Verteidigungsansätze sind:
- Fehlender Vorsatz: Der Beschuldigte ging nicht davon aus, dass Dritte die Handlung wahrnehmen würden.
- Unklare Beweislage: Aussage-gegen-Aussage-Situationen mit hoher Angriffsfläche für die Verteidigung.
- Psychologische Hintergründe: Exhibitionistische Handlungen erfolgen nicht selten aufgrund von Zwängen – dies kann für das Strafmaß relevant sein.
Mit fundierter Argumentation und rechtzeitigen Anträgen lässt sich oft eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
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Exhibitionismus oder Exibitionismus?
Häufig wird das Wort falsch geschrieben. Juristisch korrekt ist Exhibitionismus. Gemeint ist jedoch stets der gleiche Tatbestand nach § 183 StGB.
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Der Vorwurf Exhibitionismus ist für Betroffene hoch belastend – sowohl persönlich als auch beruflich. Warten Sie nicht auf die Anklage. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto größer sind die Chancen auf Einstellung des Verfahrens.
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FAQs
Kann eine Frau Exhibitionismus begehen?
Nein, § 183 StGB gilt nur für Männer. Frauen können jedoch nach anderen Vorschriften belangt werden, z. B. § 183a StGB.
Wann ist Exhibitionismus strafbar?
Wenn ein Mann sein Geschlechtsteil entblößt und dadurch eine andere Person belästigt. Entscheidend ist die Wahrnehmung der anderen Person.
Welche Absicht muss nachgewiesen werden?
Es muss Vorsatz vorliegen: Der Beschuldigte wollte gesehen werden oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Kann auch ein Mann Opfer von Exhibitionismus sein?
Ja, exhibitionistische Handlungen können sowohl gegenüber Frauen als auch gegenüber Männern strafbar sein.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
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Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur an der Universität Bremen
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
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