Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht an Ihrer Seite beim Vorwurf schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Im Falle einer polizeilichen Vorladung machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch; auch und gerade wenn sie unschuldig sind.

§ 176c StGB

Der Qualifikationstatbestand des „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern“ gemäß § 176c StGB knüpft an den Tatbestand des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ an. Die Mindeststrafdrohung ist jedoch noch höher. Geschütztes Rechtsgut ist auch hier die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder, d.h. alle Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, nicht in sexuelle Handlungen einwilligen können, weshalb der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn ein „Einvernehmen“ im Raum steht. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern knüpft an die höhere Mindeststrafe an, entweder an eine Wiederholungstat (§ 176 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder an eine besonders schwere Begehungsweise (§ 176 c Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB).

 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern/Wiederholungstat – § 176 c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Der Strafrahmen reicht von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Voraussetzung ist ein Rückfall. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter innerhalb von fünf Jahren nach einer einschlägigen Vorverurteilung erneut eine solche Tat „begangen“ hat und ein entsprechender Schuldspruch durch Urteil ergangen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass exakt derselbe Sachverhalt verwirklicht wird. Wegen des Wiederholungscharakters ist es in solchen Fällen auch äußerst schwierig, noch eine Bewährung durchzusetzen.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4

Der Straftatbestand des § 176c Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 StGB setzt ebenfalls bei einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe an, so dass im Falle einer Verurteilung eine Strafaussetzung zur Bewährung äußerst schwierig ist.

§ 176 c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter über 18 Jahre alt ist und mit dem Kind den Beischlaf vollzogen oder eine andere in der Schwere der Tat vergleichbare sexuelle Handlung vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass der Tatbestand bereits mit dem Eindringen in den Körper erfüllt ist. Dabei wird nicht nur das vaginale Eindringen mit dem Penis erfasst. Eine Vielzahl weiterer Fälle des Eindringens sind tatbestandsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Eindringen bereits mit dem Eindringen in den sogenannten Scheidenvorhof vollendet. Gleiches gilt für das vaginale oder anale Eindringen mit dem Finger.

§ 176 c Abs. 2 Nr. 3 geht ebenfalls von einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus. Der Strafrahmen reicht bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Falle einer Verurteilung ist eine Strafaussetzung zur Bewährung kaum möglich. Der Tatbestand ist hier erfüllt, wenn die Tat gemeinschaftlich, d.h. von mindestens zwei Personen begangen wird.

§ 176 c Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes voraus.

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FAQs

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Was ist schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 c StGB?

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern bezieht sich auf besonders schwerwiegende sexuelle Handlungen an oder mit Kindern unter 14 Jahren.

Welche Strafe droht bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern?

Die Freiheitsstrafen reichen von einem Jahr bis zu 15 Jahren bei dem Vorwurf schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.

Wie kann eine kompetente Strafverteidigung beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern helfen?

Mit der Hilfe eines erfahrenen und spezialisierten Anwalts für Strafrecht können Sie bestmöglich vertreten werden.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
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Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

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