Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt bundesweit Ärzte, Klinikpersonal, Pflegekräfte und Geschäftsführer aus dem gesamten medizinischen Bereich.
Besonderheiten im Medizinstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Für Ärztinnen und Ärzte steht bei einem Strafverfahren – insbesondere im berufsbezogenen Kontext – alles auf dem Spiel. Unser oberstes Ziel ist Erhalt der Approbation und die Verhinderung einer rufschädigenden öffentlichen Gerichtsverhandlung. In aller Regel können wir genau das durchsetzen“.
Was zeichnet die Arbeit von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig im Medizinstrafrecht aus:
- Methode öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern und Approbation sichern
- Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
- Ein Jahrzehnt Praxiserfahrung bei der Verteidigung Ärzten
- Fachanwalt für Strafrecht
- Dozent für Strafrecht u.A. Medizinstrafrecht seit 2010
- Fachautor Medizinstrafrecht (Strafrechtliche Kapitel im Praxiswerk: „Arzt und Recht bei Fehlern und Irrtümern“)
- Zusammenarbeit mit renommierten Gutachtern
- Meldung an die Ärztekammer verhindern
Richtiges Verhalten bei Vorwurf im Medizinstrafrecht/Arztstrafrecht
- Vorwurf ernst nehmen
Ganz gleich, wie weit hergeholt Ihnen ein unberechtigter Vorwurf erscheinen mag: Wenn Sie sich als Ärztin oder Arzt im berufsrechtlichen Kontext des Medizinstrafrechts dem Vorwurf einer Straftat ausgesetzt sehen, steht für Sie alles auf dem Spiel. Manchmal geht es um Ihre Freiheit, immer um Ihren guten Ruf und nicht selten um die Frage, ob Sie Ihren Beruf weiter ausüben können, also Ihre Approbation behalten.
- Auf Medizinstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren
Gerade vor diesem existenziellen Hintergrund sollten Sie möglichst frühzeitig einen auf Medizinstrafrecht spezialisierten Verteidiger einschalten. Häufig kann bereits im Ermittlungsverfahren das Schlimmste verhindert werden.
In der Regel können wir bei medizinstrafrechtlichen Vorwürfen mit gut begründeten Schutzschriften eine öffentliche und damit rufschädigende Gerichtsverhandlung abwenden und die Approbation erhalten.
In der Regel ist das Ziel die sogenannte Einstellung mangels Tatverdacht auch als „großer Freispruch“ bezeichnet.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist Dozent und Fachautor im Medizinstrafrecht und verfügt über langjährige praktische Erfahrung als Strafverteidiger von Ärzten.
ACHTUNG: Medizinrecht ist nicht gleich Medizinstrafrecht. Medizinrecht ist ein unbestimmter Oberbegriff und meint vor allem die zivilrechtliche Seite. Wenn Ihnen als Ärztin oder Arzt ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird sollten Sie darauf Wert legen, dass ihr Verteidiger Fachanwalt für Strafrecht mit medizinstrafrechtlicher Expertise ist. Ein reiner Medizinrechtler ohne strafrechtliche Expertise kennt die „Spielregeln des Strafrechts“ nicht. Umgekehrt kann Ihnen einen Fachanwalt für Strafrecht ohne medizinstrafrechtliche Expertise aufgrund der Komplexität dieser Sondermaterie nicht adäquat helfen.
- Keine Aussage bei der Polizei
Gerade Ärztinnen und Ärzte neigen dazu, gegenüber den Ermittlungsbehörden ihre Unschuld beweisen zu wollen. Eine Aussage bei der Polizei führt auch bei Unschuldigen in der Regel zum Gegenteil. Durch solche Aussagen werden oft Verteidigungschancen zerstört. Schweigen hingegen wird Ihnen nie zur Last gelegt. Beauftragen Sie daher immer zuerst einen Rechtsanwalt, der für Sie Akteneinsicht beantragen kann. Auch ein im Medizinstrafrecht erfahrener Anwalt wird Ihre Aussage sonst kaum aus der Akte herausbekommen.
Nur wenn wir wissen, welche Informationen die Staatsanwaltschaft zu Grunde legt, welche Behauptungen angreifbar sind, können wir eine optimale Verteidigungsstrategie mit Ihnen abstimmen. Dann entscheiden wir gemeinsam, ob es sinnvoll ist Ihre Sicht auf die Dinge und gegebenenfalls vorhandenes Beweismaterial einzubringen.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Welche Delikte gehören zum Medizinstrafrecht?
Das Medizinstrafrecht ist im Wesentlichen durch vier Deliktsgruppen gekennzeichnet:
- Körperverletzungsdelikte
- Tötungsdelikte insb. fahrlässige Tötung im Klinikkontext
- Falschmedikation und Doping
- Abrechnungsbetrug
- Bestechung
Fahrlässige Tötung im Medizinstrafrecht
Vor allem die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB – hier droht eine Strafe von drei bis fünfzehn Jahren (keine Bewährung im Fall der Verurteilung) – und die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB spielen eine große Rolle. Bei der Fahrlässigen Tötung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Ausgangslage ist der Tod eines Patienten. Vielfach suchen Angehörige bisweilen aber auch Strafverfolgungsbehörden einen Schuldigen. Dann geraten die Behandler zuerst in den Fokus der Ermittlungen.
Typische Fälle aus der Praxis:
- (Behaupteter) Behandlungsfehler bei Operation
- Unterlassen der nach Facharztstandard erforderlichen Diagnostik
- Unterlassen der nach Facharztstandard erforderlichen Behandlung
- Fehldiagnose durch den Facharzt, Notarzt oder Hausarzt
- Telefonische Fehlberatung
- Unwirksame Einwilligung in Behandlungsrisken
- Organisationsverschulden bei überlasteten Kliniken
Mit einer guten und frühzeitigen Verteidigung können wir selbst bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder eines strafrechtlich relevanten Unterlassens in aller Regel erfolgreich gegen einen hinreichenden Tatverdacht argumentieren und damit eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Gerichtsverhandlung verhindern. Das sind die wichtigsten Anknüpfungspunkte:
- Kein Behandlungsfehler
Häufig können wir medizinrechtlich begründen oder durch ein Gutachten untermauern, dass der Facharztstandard eingehalten wurde die gewählte Behandlungsmethode fachgerecht erfolgte. Dies setzt eine intensive Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild und seiner Erkennbarkeit voraus.
- Keine Kausalität
In vielen Fällen können wir aus der Ermittlungs- und Patientenakte sowie in der Regel eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten herausarbeiten, dass der im Strafrecht erforderliche Kausalitätsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Behandlung oder das im Raum stehende Unterlassen müssen kausal für den Tod sein. Ein Unterlassen ist nur kausal, wenn die gebotene Behandlungsmethode den Tod in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
- Keine Zurechnung und subjektive Fahrlässigkeit
Im Rahmen vertikaler und horizontaler Verantwortungsverteilung können wir oft erfolgreich argumentieren, dass selbst bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers unserem Mandanten aufgrund fehlender Zurechnung oder mangels individueller Vorwerfbarkeit kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
In aller Regel können wir beim Vorwurf „fahrlässige Tötung“ eine Anklage abwenden und die Approbation erhalten.
Diese Körperverletzungsvorwürfe drohen im Medizinstrafrecht
Der Vorwurf der Körperverletzung ist im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht besonders häufig. In der Regel handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, ggf. auch durch Unterlassen (§ 13 StGB). Im schlimmsten Fall kommt sogar ein Vorsatzdelikt in Betracht, also eine vorsätzliche, ggf. gefährliche oder schwere Körperverletzung gemäß §§ 223, 224, 226 StGB. Bei diesen Tatbeständen sind jeweils mehrjährige Freiheitsstrafen möglich. Jede Operation stellt zumindest nach der in der Praxis geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zunächst eine tatbestandliche Handlung im Sinne der Körperverletzungsdelikte dar. Damit ist das Strafbarkeitsrisiko für Ärzte gerade im klinischen Bereich leider sehr hoch. Es wäre rechtspolitisch sinnvoll, hier Abhilfe zu schaffen.
Anwalt im Medizinstrafrecht beauftragen: Falsche Medikamente und Doping
Eine weitere Fallkonstellation ergibt sich im Bereich des Sports bei Patienten, die insbesondere Leistungssport betreiben. Nach Verletzungen oder Erkrankungen des Sportlers werden Medikamente verschrieben oder therapeutische Maßnahmen ergriffen. Dies kann schnell zum Vorwurf des unerlaubten Dopings führen. Nach dem Anti-Doping-Gesetz macht sich u.a. strafbar, wer bereits ein Medikament verschreibt, das zu Dopingzwecken eingesetzt wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AntiDopG) strafbar. Es drohen empfindliche Strafen, im genannten Beispiel Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ärzte und medizinisches Personal sollten daher besonders geschult werden. Bei einem entsprechenden Vorwurf sollte umgehend ein Strafverteidiger hinzugezogen werden.
Medizinstrafrecht: Der Abrechnungsbetrug
Im Lichte der immer komplizierteren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung und ein systemimmanentes Misstrauen (insbesondere AOK) braucht es nicht viel um als Arzt mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges gemäß § 263 StGB überzogen zu werden. Das ärztliche Abrechnungssystem ist einem ständigen Wandel unterworfen und äußerst komplex, so dass es immer wieder zu fehlerhaften Abrechnungen oder zumindest zum Vorwurf der Falschabrechnung und damit zum Vorwurf des Abrechnungsbetruges kommt. Die Staatsanwaltschaften werten solche Fälle oft vorschnell als Betrug und leiten ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges ein.
Mit einer frühzeitigen Mandatierung können wir den strafrechtlichen Vorwurf, selbst bei objektiven Fehlern in der Abrechnung, in der Regel zu Fall bringen.
Bestechung im Gesundheitswesen
Ärzte, insbesondere mit einem hohen oder ausschließlichen Anteil an Privatpatienten, sehen sich schnell dem hochkomplexen Vorwurf der Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299 a StGB ausgesetzt. Neben denkbaren Geld- oder Freiheitsstrafen droht auch hier der Verlust der Approbation.
In keinem Bereich des Medizinstrafrechts ist der Verfolgungseifer so groß wie beim Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit. Häufig kommt es zu verdeckten Ermittlungen und Telekommunikationsüberwachungen, die ansonsten im Medizinstrafrecht so gut wie nie relevant sind.
Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmen, die Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten und Kosmetikern, der Verkauf von Medizinprodukten und zahlreiche weitere Fallkonstellationen bergen erhebliche Strafbarkeitsrisiken, mit denen viele Ärzte nicht oder nur laienhaft vertraut sind. Aus Unkenntnis darüber, wie schnell ein strafbares Verhalten vorliegt, räumen viele Mandanten leichtfertig den Vorwurf ein.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, der seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Arztstrafrechts und des Korruptionsstrafrechts verteidigt, und Prof. Dr. Gerhold verteidigen bundesweit Ärztinnen und Ärzte bei Korruptionsvorwürfen. In vielen Fällen kann durch gut begründete Anträge eine Anklage und eine Meldung an die Ärztekammer vermieden werden.
Medizinstrafrecht: Unverbindliche Einschätzung durch Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Sie haben als Ärztin, Arzt oder anderweitig im medizinischen Bereich tätige Person eine Vorladung wegen eines Vorwurfs im Medizinstrafrecht erhalten? Dann ist die Expertise eines Fachanwalts für Strafrecht mit medizinstrafrechtlicher Expertise umso wichtiger. Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig steht an Ihrer Seite.
FAQs
Was ist Medizinstrafrecht?
Das Medizinstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts, der sich auf Straftaten im Zusammenhang mit medizinischen Berufen und Gesundheitseinrichtungen konzentriert. Es umfasst unter anderem Fälle von ärztlichen Behandlungsfehlern und Betrug im Gesundheitswesen. Der häufigste Vorwurf ist die fahrlässige Tötung bei Behandlungen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Medizinstrafrecht?
Mögliche Strafen sind Geldstrafen, Berufsverbote und Freiheitsstrafen. Die genaue Strafe hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Wie kann eine spezialisierte Strafverteidigung im Medizinstrafrecht helfen?
Ein Anwalt, der auf das Medizinstrafrecht spezialisiert ist, kann Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie aufzeigen, umsetzen und in aller Regel eine Anklage, öffentliche Gerichtsverhandlung und den Approbationsverlust verhindern.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur an der Universität Bremen
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
Diskretion, Vertrauen, Exzellenz
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