Volksverhetzung – wenn öffentliche Äußerungen strafbar werden
Der Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB betrifft öffentliche Äußerungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Ermittlungen werden häufig im Zusammenhang mit Social-Media-Beiträgen, Kommentaren oder öffentlichen Reden eingeleitet.
In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg verfolgen Staatsanwaltschaften entsprechende Vorwürfe konsequent. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten strategisch und diskret. In aller Regel kann er eine Bestrafung und einen öffentlichen Strafprozess verhindern.
Was ist Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB?
Volksverhetzung liegt insbesondere vor, wenn jemand
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt,
- zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert,
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird,
- nationalsozialistische Verbrechen billigt, leugnet oder verharmlost.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Äußerung öffentlich oder in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Volksverhetzung im Internet und in sozialen Medien
In der Praxis betreffen viele Ermittlungsverfahren:
- Kommentare auf Instagram, Facebook oder X
- Beiträge in Messenger-Gruppen
- geteilte Inhalte
- öffentliche Redebeiträge oder Videos
Auch das Teilen fremder Inhalte kann strafrechtliche Relevanz entfalten. Entscheidend ist stets der konkrete Kontext der Veröffentlichung.
Strafrahmen bei Volksverhetzung
Volksverhetzung wird in der Regel mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Je nach Tatvariante können unterschiedliche Strafrahmen gelten. Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen häufig:
- berufliche Konsequenzen
- dienstrechtliche Verfahren (bei Beamten)
- erhebliche Reputationsschäden
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 130 StGB
Die strafrechtliche Bewertung von Äußerungen im politischen oder gesellschaftlichen Kontext ist juristisch anspruchsvoll.
Im Rahmen der Verteidigung sind insbesondere zu prüfen:
- Fällt die Äußerung unter die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG?
- Wurde der Kontext vollständig berücksichtigt?
- Liegt tatsächlich eine Störung des öffentlichen Friedens vor?
- Handelte es sich um eine private Kommunikation?
- Ist der Vorsatz nachweisbar?
Gerade bei digitalen Äußerungen kommt es häufig auf eine differenzierte Analyse von Wortlaut, Reichweite und Kontext an.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Verfahren wegen Volksverhetzung erfordern eine besonders sorgfältige juristische Argumentation im Spannungsfeld zwischen Strafrecht und Grundrechten. Als Fachanwaltsausbilder, Fachautor des öffentliches Äußerungsrechts und mit über 15 Jahren Dozentenerfahrung im Strafrecht auch im Bereich der Äußerungsdelikte verfügt über eine besondere Expertise, die bundesweit nur wenigen Strafverteidiger für sich beanspruchen können.
HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – mit dem Ziel, Verfahren diskret und strategisch zu führen und ohne Gerichtsverhandlung und Bestrafung abzuschließen.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Ist jede kritische oder provokante Äußerung strafbar?
Nein. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe und polemische Kritik. Strafbar ist nur, was die gesetzlichen Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt.
Kann das Teilen eines fremden Beitrags strafbar sein?
Ja, wenn sich der Teilende den Inhalt erkennbar zu eigen macht und die Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind.
Wird Volksverhetzung nur auf Antrag verfolgt?
Nein. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




