ALLGEMEINES STRAFRECHT
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – wenn aus einem Verkehrsunfall ein Strafverfahren wird

Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich häufig als „Unfallflucht“ bezeichnet, gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Baden-Württemberg.

Bereits bei geringfügigen Sachschäden kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten in ganz Baden-Württemberg strategisch – insbesondere mit Blick auf Führerschein und Strafmaß.

Wann liegt eine Strafbarkeit nach § 142 StGB vor?

Eine Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn jemand:

  • nach einem Unfall im Straßenverkehr
  • sich vom Unfallort entfernt,
  • ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Erforderlich ist, dass der Betroffene Unfallbeteiligter ist. Dies ist bereits derjenige, dessen Verhalten möglicherweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat.

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Beschuldigte den Unfall zumindest für möglich gehalten hat.

 

Was sind „erforderliche Feststellungen“?

Nach einem Unfall müssen grundsätzlich folgende Angaben ermöglicht werden:

  • Personalien
  • Fahrzeugdaten
  • Art der Beteiligung

Ist kein Geschädigter vor Ort, besteht die Pflicht, eine angemessene Zeit zu warten oder den Unfall unverzüglich nachträglich zu melden.

 

Strafrahmen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

  • 142 StGB sieht vor:
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
  • Geldstrafe

Zusätzlich drohen regelmäßig:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
  • Sperrfrist für die Neuerteilung
  • Punkte in Flensburg

Insbesondere bei bedeutenden Sachschäden ist der Führerschein häufig gefährdet.

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Verteidigungsmöglichkeiten bei § 142 StGB

Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Täterschaft: Ist überhaupt nachweisbar, wer gefahren ist?
  • Hat der Beschuldigte den Unfall überhaupt bemerkt?
  • Lag ein bedeutender Fremdschaden vor?
  • Wurde ausreichend gewartet?
  • Wurde der Unfall unverzüglich nachträglich gemeldet?

Gerade bei Parkplatzunfällen oder Bagatellschäden bestehen häufig vielversprechende Verteidigungsansätze.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein, um Nebenfolgen – insbesondere den Führerscheinentzug – zu vermeiden oder zu begrenzen.

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Verkehrsstrafverfahren erfordern neben juristischer Präzision eine strategische Verteidigung mit Blick auf Fahrerlaubnis und persönliche Konsequenzen. Dr. Hennig unterrichtet seit 2010 Strafrechtsdozent unter anderem für die Verkehrsdelikte. Zudem ist er Ausbilder für Fachanwälte für Strafrecht.

HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – diskret und strukturiert.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Reicht ein kleiner Parkrempler für eine Strafbarkeit?

Ja. Auch geringe Sachschäden können den Tatbestand erfüllen.

Wird mir automatisch der Führerschein entzogen?

Nicht zwingend, aber bei bedeutendem Fremdschaden ist der Entzug häufig die Folge.

Kann eine nachträgliche Meldung strafmildernd wirken?

Ja. Eine unverzügliche Nachmeldung kann sich positiv auf die rechtliche Bewertung auswirken.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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