Trunkenheitsfahrt – wenn Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr strafbar werden
Der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Baden-Württemberg. Bereits eine einmalige Alkoholfahrt kann erhebliche strafrechtliche und führerscheinrechtliche – genauer fahrerlaubinsrechtliche – Konsequenzen haben.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt – mit klarem Fokus auf Strafmaß und Fahrerlaubnis.
Was ist eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB?
Eine Trunkenheitsfahrt liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist.
Unterschieden wird zwischen:
Absolute Fahruntüchtigkeit
- Ab 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugen (auch E-Scooter)
- Ab 0,3 Promille bei zusätzlicher alkoholbedingter Ausfallerscheinung
Hier wird die Fahruntüchtigkeit gesetzlich vermutet.
Relative Fahruntüchtigkeit
- Bereits ab 0,3 Promille
- In Verbindung mit Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen
Auch der Konsum von Betäubungsmitteln kann eine Fahruntüchtigkeit begründen.
Strafrahmen bei Trunkenheitsfahrt
Eine Trunkenheitsfahrt wird mit:
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
bestraft.
Zusätzlich drohen regelmäßig:
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
- Sperrfrist für die Neuerteilung
- Punkte in Flensburg
- Anordnung einer MPU
Der Führerscheinentzug – genauer Fahrerlaubnisentzug – ist in der Praxis häufig die gravierendste Folge.
Führerscheinentzug und MPU
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, setzt das Gericht eine Sperrfrist fest. Erst danach kann ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden.
Bei höheren Promillewerten oder wiederholten Verstößen wird häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.
Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann maßgeblichen Einfluss auf Dauer der Sperrfrist und Nebenfolgen haben.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 316 StGB
Im Rahmen der Verteidigung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Täterschaft – wer ist gefahren?
- Ordnungsgemäße Durchführung der Blutentnahme
- Messfehler oder Verfahrensverstöße
- Nachtrunkproblematik
- tatsächliche Fahruntüchtigkeit
- Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis in Ausnahmefällen
- Verkürzung der Sperrfrist
Gerade im Ermittlungsverfahren bestehen häufig Ansatzpunkte zur Strafmilderung oder Verfahrensbegrenzung.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Ihr Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Verkehrsstrafverfahren erfordern neben strafrechtlicher Expertise auch strategisches Vorgehen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis.
HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – diskret und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Ab wann ist eine Trunkenheitsfahrt strafbar?
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bereits ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit bestehen.
Droht automatisch der Führerscheinentzug?
In der Regel ja. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden.
Kann die Sperrfrist verkürzt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung möglich, etwa durch frühzeitige verkehrspsychologische Maßnahmen.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




