Nachstellung – wenn Kontaktaufnahme strafbar wird
Der Vorwurf der Nachstellung (§ 238 StGB), umgangssprachlich häufig als „Stalking“ bezeichnet, betrifft wiederholte Verhaltensweisen, durch die eine andere Person erheblich in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt wird.
In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg werden entsprechende Vorwürfe von Polizei und Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten diskret und strategisch gegen den Vorwurf der Nachstellung – bereits im Ermittlungsverfahren. In aller Regel können wir eine Bestrafung und einen öffentlichen Strafprozess verhindern.
Was ist Nachstellung im Sinne des § 238 StGB?
Nachstellung liegt vor, wenn jemand einer anderen Person beharrlich nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.
Typische Handlungen können sein:
- wiederholte Kontaktaufnahmen (Telefon, Messenger, E-Mail)
- Auflauern vor Wohnung oder Arbeitsplatz
- Bestellungen unter fremdem Namen
- Drohungen oder Einschüchterungsversuche
- Verbreitung persönlicher Informationen
Entscheidend ist nicht jede einzelne Handlung, sondern die Gesamtschau des Verhaltens.
Tatbestand und Voraussetzungen
Für eine Strafbarkeit müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beharrlichkeit (wiederholtes, nachhaltiges Verhalten)
- Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
- Vorsatz hinsichtlich dieser Beeinträchtigung
Nicht jede Kontaktaufnahme nach einer Trennung erfüllt automatisch den Straftatbestand. Die juristische Abgrenzung ist häufig komplex und einzelfallabhängig.
Strafrahmen bei Nachstellung
Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen – etwa bei Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens – kann der Strafrahmen deutlich erhöht sein.
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen häufig:
- Kontakt- oder Näherungsverbote
- einstweilige Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz
- berufliche Konsequenzen
Typische Konstellationen in der Praxis
Vorwürfe der Nachstellung entstehen häufig im Zusammenhang mit:
- Trennungssituationen
- konflikthaften Beziehungsenden
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- digitalen Kommunikationsverläufen
Gerade bei emotional aufgeladenen Konflikten kann die strafrechtliche Bewertung stark von der Beweiswürdigung abhängen.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 238 StGB
Bei dem Vorwurf der Nachstellung sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
- Liegt tatsächlich „Beharrlichkeit“ vor?
- Wurde die Lebensgestaltung objektiv schwerwiegend beeinträchtigt?
- Bestehen widersprüchliche Chatverläufe oder entlastende Nachrichten?
- Gab es einvernehmliche Kontakte?
- Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?
In vielen Fällen entscheidet die sorgfältige Analyse der digitalen Kommunikation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, bevor Ihr Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Gerade bei sensiblen Vorwürfen wie Nachstellung ist eine diskrete und strategisch durchdachte Verteidigung entscheidend.
HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in Stuttgart und ganz Baden-Württemberg – mit dem Ziel, Verfahren möglichst frühzeitig und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Ist jede wiederholte Kontaktaufnahme strafbar?
Nein. Strafbar ist nur ein beharrliches Verhalten, das geeignet ist, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Muss das Opfer Angst gehabt haben?
Nicht zwingend. Es genügt, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, eine erhebliche Beeinträchtigung herbeizuführen.
Wird Nachstellung nur auf Antrag verfolgt?
In vielen Fällen ist ein Strafantrag erforderlich, es können jedoch auch Offizialinteressen bestehen. Die konkrete Einordnung ist einzelfallabhängig.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




