Körperverletzung – Strafverteidiger in Baden-Württemberg
Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im allgemeinen Strafrecht. Bereits eine Ohrfeige, ein Stoß oder eine Rangelei kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Gleichzeitig drohen – insbesondere bei qualifizierten Tatbeständen – empfindliche Freiheitsstrafen.
Wenn gegen Sie in Baden-Württemberg wegen Körperverletzung ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Sie mit klarer Strategie und akribischer Aktenanalyse und Kampfgeist. In aller Regel können wir eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erwirken und so auch das Führungszeugnis sauber halten.
Arten von Körperverletzungsdelikten und Tatbestand
§ 223 StGB – Einfache Körperverletzung
Voraussetzung ist eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
Bereits eine „mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung“ des körperlichen Wohlbefindens genügt.
Entscheidend ist:
- objektiv: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
- subjektiv: vorsätzliches Handeln (auch bedingter Vorsatz genügt)
Selbst vermeintlich geringfügige Handlungen können strafbar sein.
Körperverletzung – Strafrahmen
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
In vielen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung – insbesondere bei Ersttätern und günstiger Beweislage.
Was ist eine gefährliche Körperverletzung? (§ 224 StGB)
Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn besondere Begehungsweisen hinzutreten, etwa:
- Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
- Einsatz giftiger Stoffe
- hinterlistiger Überfall
- gemeinschaftliche Tatbegehung
- lebensgefährdende Behandlung
Bereits ein beschuhter Tritt kann als „gefährliches Werkzeug“ gewertet werden.
Strafrahmen:
6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
Anders als bei der einfachen Körperverletzung wird diese Tat immer von Amts wegen verfolgt – unabhängig vom Strafantrag des Opfers. Dennoch kann mit entsprechender Stratgie häufig ein belastende Gerichtsverhandlung und Verurteilung verhindert werden.
Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
Während sich die gefährliche Körperverletzung auf die Art der Begehung bezieht, knüpft die schwere Körperverletzung an die Tatfolgen an.
Schwere Folgen können zum Beispiel sein:
- Verlust des Sehvermögens
- dauerhafte Entstellung
- Lähmung
- Verlust wichtiger Gliedmaßen
Strafrahmen:
- mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
- bei Absicht hinsichtlich der schweren Folge: mindestens 3 Jahre
Hier liegt der Verteidigungsschwerpunkt häufig im subjektiven Tatbestand.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Verstirbt das Opfer infolge der Körperverletzung, droht:
- Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren
Gerade hier ist eine differenzierte Prüfung der Kausalität und Zurechnung entscheidend.
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
Bereits die Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung kann strafbar sein, wenn infolge der Schlägerei:
- ein Mensch getötet oder
- schwer verletzt wird
Dabei kann auch derjenige bestraft werden, der die schwere Folge nicht selbst verursacht hat.
Typische Konstellationen:
Auseinandersetzungen in Bars, bei Veranstaltungen oder Fußballspielen.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungschancen bei dem Vorwurf einer Körperverletzung
Körperverletzungsdelikte bieten häufig substanzielle Verteidigungsmöglichkeiten.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Notwehr (§ 32 StGB)
- fehlender Vorsatz
- widersprüchliche Zeugenaussagen
- Beweisverwertungsverbote
- Einstellung wegen Geringfügigkeit
- Täter-Opfer-Ausgleich
Viele Verfahren lassen sich – bei frühzeitiger Verteidigung – bereits im Ermittlungsverfahren diskret beenden.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben bei der Polizei. Akteneinsicht und eine zielführende Schutzschrift sollten durch einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht erfolgen.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht sondern auch Fachanwaltsausbilder für Strafrecht. Er ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Durch diese klare Spezialisierung gewährleistet er eine strategisch präzise Verteidigung – auch bei komplexen Körperverletzungsdelikten.
HT Strafverteidiger verteidigt Mandanten in Stuttgart und ganz Baden-Württemberg.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Droht bei einer einfachen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe?
Möglich, aber häufig ist eine Einstellung oder Geldstrafe realistisch.
Sollte ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen oder auszusagen.
Kann ein Eintrag im Führungszeugnis vermieden werden?
Ja – insbesondere bei erfolgreicher Einstellung oder niedriger Geldstrafe.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




