ALLGEMEINES STRAFRECHT
Illegales Glücksspiel – wenn ein Online-Spiel zur Straftat wird

Der Vorwurf der Teilnahme am illegalen Glücksspiels (§ 285 StGB) trifft oft Teilnehmer von Online-Glücksspielen, die sich auf nur scheinbar legalen Plattformen anmelden.

In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg werden entsprechende Verfahren regelmäßig im Zusammenhang mit Online-Plattformen, Pokerveranstaltungen oder gewerblichen Angeboten eingeleitet.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team verteidigen Mandanten strategisch und diskret gegen Vorwürfe im Bereich des unerlaubten Glücksspiels.

Was ist illegales Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB?

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn:

  • für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und
  • die Entscheidung über Gewinn oder Verlust überwiegend vom Zufall abhängt.

Strafbar macht sich insbesondere, wer:

  • ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet,
  • Einrichtungen hierfür bereitstellt oder
  • die Teilnahme vermittelt.

Maßgeblich ist dabei, ob eine gültige glücksspielrechtliche Erlaubnis vorliegt. In der Regel fehlt diese obwohl viele Anbieter den Anschein der Legalität erwecken.

 

Online-Glücksspiel und neue Rechtslage

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wurden bestimmte Online-Glücksspielangebote legalisiert – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und mit behördlicher Zulassung.

Fehlt eine entsprechende Erlaubnis, kann ein strafrechtlich relevanter Verstoß vorliegen.

Gerade im digitalen Bereich ist die rechtliche Einordnung häufig komplex und vom Einzelfall abhängig.

 

Strafrahmen bei § 285 StGB

Illegales Glücksspiel wird mit:

  • Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten
  • Geldstrafe

bestraft.

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen:

  • Einziehung von Gewinnen
  • Durchsuchungen
  • Beschlagnahmen

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Verteidigungsmöglichkeiten bei illegalem Glücksspiel

Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Liegt tatsächlich ein Glücksspiel im rechtlichen Sinne vor?
  • Durfte der Teilnehmer von einem legalen Glücksspiel ausgehen?
  • War das Angebot öffentlich zugänglich?
  • Besteht Vorsatz hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis?
  • Sind Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt?

Gerade bei Online-Angeboten kommt es auf eine präzise Analyse der technischen und organisatorischen Struktur an.

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Verfahren im Bereich Glücksspielrecht erfordern neben strafrechtlicher Expertise auch Kenntnisse im Neben- und Verwaltungsrecht.

HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg – diskret, strukturiert und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Ist die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel strafbar?

Ja die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel ist strafbar.

Wann gilt ein Glücksspiel als „öffentlich“?

Wenn es für einen größeren, nicht individuell abgegrenzten Personenkreis zugänglich ist.

Können Gewinne eingezogen werden?

Ja. Gewinne aus unerlaubtem Glücksspiel können von den Behörden eingezogen werden.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

Was Mandanten und Medien über uns sagen

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