ALLGEMEINES STRAFRECHT
Hehlerei – wenn der Umgang mit gestohlenen Sachen strafbar wird

Der Vorwurf der Hehlerei (§ 259 StGB) betrifft nicht den ursprünglichen Diebstahl, sondern den anschließenden Umgang mit einer durch Straftat erlangten Sache. Typische Konstellationen sind der Ankauf oder die Weiterveräußerung gestohlener Gegenstände.

In ganz Baden-Württemberg werden entsprechende Ermittlungsverfahren regelmäßig eingeleitet – häufig im Zusammenhang mit Online-Plattformen oder Bargeschäften. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team verteidigen Mandanten diskret und strategisch gegen den Vorwurf der Hehlerei.

Was ist Hehlerei im Sinne des § 259 StGB?

Eine Strafbarkeit setzt voraus:

  • Eine rechtswidrige Vortat (z. B. Diebstahl)
  • Eine daraus stammende Sache
  • Ankaufen, Sich- oder einem Dritten Verschaffen oder Absetzen dieser Sache
  • Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft

Entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Sache aus einer Straftat stammt.

Ohne nachweisbaren Vorsatz liegt keine Strafbarkeit vor.

 

Abgrenzung zum Diebstahl

Der Diebstahl betrifft die Wegnahme der Sache selbst. Die Hehlerei setzt erst danach ein – sie ist ein sogenanntes Anschlussdelikt.

Wichtig: Der Täter der Vortat kann grundsätzlich nicht zugleich wegen Hehlerei an derselben Sache bestraft werden.

 

Typische Konstellationen

In der Praxis betreffen Hehlereivorwürfe häufig:

  • Ankauf besonders günstiger Elektronikgeräte
  • Weiterverkauf gestohlener Fahrräder
  • Handel über Online-Plattformen
  • gewerbsmäßigen Weiterverkauf

Auffällige Preisgestaltung oder ungewöhnliche Verkaufsumstände können Ermittlungen auslösen.

 

Strafrahmen bei Hehlerei

Die Hehlerei wird mit:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
  • Geldstrafe

bestraft.

In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln – drohen deutlich höhere Strafen. Zusätzlich können Vermögenseinziehungen erfolgen.

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Verteidigungsmöglichkeiten bei § 259 StGB

Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Ist die Vortat sicher nachweisbar?
  • Stammte die Sache tatsächlich aus einer Straftat?
  • Hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Herkunft?
  • War der Kaufpreis tatsächlich auffällig niedrig?
  • Liegt lediglich Fahrlässigkeit vor?

Der Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft ist häufig der zentrale Angriffspunkt der Verteidigung.

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Vermögensdelikte wie Hehlerei erfordern eine präzise Analyse von Kaufvorgängen, Zahlungsflüssen und Beweisunterlagen.

HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – diskret, strukturiert und strategisch.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Ist der Kauf eines günstigen Produkts automatisch Hehlerei?

Nein. Strafbar ist nur, wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Sache aus einer Straftat stammt.

Kann ich bestraft werden, wenn ich den Diebstahl nicht begangen habe?

Ja. Hehlerei ist ein eigenständiges Delikt und betrifft den späteren Umgang mit der Sache.

Droht eine Freiheitsstrafe?

Möglich, insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln. In vielen Fällen kommt jedoch eine Geldstrafe oder Einstellung in Betracht.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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