Geldwäsche – wenn Finanztransaktionen strafrechtlich relevant werden
Der Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) betrifft den Umgang mit Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen sollen. Ermittlungen werden häufig im Zusammenhang mit Banküberweisungen, Bargeldtransaktionen oder Kryptowährungen eingeleitet.
In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg gehen Staatsanwaltschaften und Finanzermittlungsstellen konsequent gegen entsprechende Verdachtsfälle vor. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team verteidigen Mandanten können in aller Regel durch gut begründete Schutzschriften und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung, einen öffentlichen Strafprozess und eine Eintragung im Führungszeugnis verhindern.
Was ist Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB?
Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt voraus:
- einen Vermögensgegenstand,
- der aus einer rechtswidrigen Tat stammt,
- sowie eine Handlung, die darauf gerichtet ist,
- die Herkunft zu verschleiern,
- den Vermögensgegenstand zu sichern oder
- dessen Auffinden zu vereiteln.
Erfasst sind etwa:
- Überweisungen über Drittkonten
- Weiterleitung von Geldern
- Umtausch in Kryptowährungen
- Nutzung sogenannter „Finanzagenten“
Seit der Reform des § 261 StGB genügt grundsätzlich jede rechtswidrige Vortat als Bezugstat.
Typische Konstellationen
In der Praxis betreffen Geldwäscheverfahren häufig:
- Online-Betrugsstrukturen
- internationale Überweisungen
- Kontonutzung für Dritte
- Bargeldtransaktionen
- Kryptowährungsgeschäfte
Nicht selten geraten auch Personen ins Visier der Ermittlungsbehörden, die selbst nicht Täter der Vortat sind, sondern lediglich Transaktionen vorgenommen haben.
Vielfach geht es um sog. Finanzagentenfälle oder Love-Scamming.
Was sind Finanzagentenfälle?
Als „Finanzagenten“ werden Personen bezeichnet, die – oft gutgläubig – ihr eigenes Bankkonto zur Verfügung stellen, um Gelder weiterzuleiten. Typischerweise erhalten sie eine Provision und sollen eingehende Beträge ins Ausland transferieren oder in Kryptowährungen umwandeln. Tatsächlich stammen diese Gelder jedoch aus Betrugsdelikten. Wer solche Transaktionen übernimmt, gerät schnell in den Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB – selbst dann, wenn er die Hintergründe nicht vollständig erkannt hat.
Was ist Love Scamming?
Beim „Love Scamming“ bauen Täter über soziale Netzwerke oder Dating-Plattformen eine scheinbar romantische Beziehung auf. Nach Wochen oder Monaten bitten sie um finanzielle Hilfe – etwa für angebliche Notlagen, Investitionen oder Reisekosten. Teilweise werden Betroffene auch dazu gebracht, als Finanzagent zu agieren und fremde Gelder weiterzuleiten. So werden Opfer ungewollt Teil einer strafbaren Geldwäschekette.
Gerade in diesen Konstellationen ist entscheidend, ob Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 StGB vorliegt. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung ist daher unerlässlich, um Ermittlungsverfahren effektiv zu begegnen und existenzielle Folgen – etwa Kontosperrungen oder Vermögenseinziehungen – zu vermeiden.
Strafrahmen bei Geldwäsche
Die Geldwäsche wird mit:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
- Geldstrafe
bestraft.
In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln – drohen höhere Freiheitsstrafen.
Zusätzlich kommen regelmäßig in Betracht:
- Vermögenseinziehung
- Kontosperrungen
- Durchsuchungen
- erhebliche wirtschaftliche Nachteile
Vermögenseinziehung und Kontosperrung
Bei Verdacht auf Geldwäsche sichern Ermittlungsbehörden häufig frühzeitig:
- Bankkonten
- Bargeld
- Kryptowallets
- sonstige Vermögenswerte
Eine schnelle anwaltliche Reaktion ist hier entscheidend, um wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu erhalten.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 261 StGB
Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Ist die angebliche Vortat nachweisbar?
- Stammen die Vermögenswerte tatsächlich aus einer Straftat?
- Bestand Kenntnis von der deliktischen Herkunft?
- Liegt lediglich Leichtfertigkeit vor?
- Sind Sicherstellungen oder Einziehungen rechtmäßig?
Gerade bei komplexen Finanztransaktionen ist eine detaillierte Analyse von Zahlungsflüssen und Kontobewegungen entscheidend.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Wirtschaftsstrafverfahren wie Geldwäsche erfordern neben juristischer Präzision ein strategisches Vorgehen im Umgang mit Vermögenssicherungen und umfangreichen Ermittlungsakten.
HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in Stuttgart und ganz Baden-Württemberg – diskret, strukturiert und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis. Vielfach können wir eine Einstellung durchsetzen und so unseren Mandanten eine Bestrafung und einen belastenden öffentlichen Strafprozess ersparen.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Kann ich bestraft werden, obwohl ich die Vortat nicht begangen habe?
Ja. Geldwäsche ist ein eigenständiges Delikt und betrifft den Umgang mit Vermögenswerten aus einer Straftat.
Reicht Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit aus?
Das Gesetz kennt auch Konstellationen der leichtfertigen Geldwäsche. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Können meine Konten gesperrt werden?
Ja. Bei Verdacht auf Geldwäsche können Vermögenswerte vorläufig gesichert oder eingezogen werden.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




