ALLGEMEINES STRAFRECHT
Gefährdung des Straßenverkehrs – wenn es zur konkreten Gefahr kommt

Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) wiegt schwerer als eine einfache Trunkenheitsfahrt. Entscheidend ist, dass durch das Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für bedeutende Sachwerte entstanden ist.

In ganz Baden-Württemberg und bundesweit werden entsprechende Vorwürfe konsequent verfolgt. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten strategisch – insbesondere mit Blick auf Führerschein, Strafmaß und Führungszeugnis. Vielfach kann der Vorwurf auch vollständig oder teilweise zu Fall gebracht werden.

Was ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB?

Eine Strafbarkeit liegt insbesondere vor, wenn jemand

  • infolge von Alkohol oder Drogen fahruntüchtig ist und
  • dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet.

Darüber hinaus erfasst § 315c StGB auch besonders grobe Verkehrsverstöße, etwa:

  • falsches Überholen
  • Missachtung der Vorfahrt
  • falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen
  • grob rücksichtsloses und verkehrswidriges Verhalten

Voraussetzung ist stets eine konkrete Gefährdung – eine bloße abstrakte Gefahr genügt nicht.

 

Unterschied zur Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

Während bei der Trunkenheitsfahrt allein die Fahruntüchtigkeit genügt, setzt die Gefährdung des Straßenverkehrs zusätzlich voraus, dass es zu einer konkreten Gefahr gekommen ist.

Die Abgrenzung ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung, da § 315c StGB einen höheren Unrechtsgehalt und regelmäßig schwerere Konsequenzen hat.

 

Strafrahmen bei § 315c StGB

Die Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
  • Geldstrafe

bestraft.

Regelmäßig drohen zusätzlich:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
  • Sperrfrist für die Neuerteilung
  • Punkte im Fahreignungsregister

Der Führerscheinentzug ist in der Praxis nahezu zwingend, sofern eine Verurteilung erfolgt.

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Verteidigungsmöglichkeiten bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Im Rahmen der Verteidigung sind insbesondere folgende Punkte sorgfältig zu prüfen:

  • Lag tatsächlich eine konkrete Gefahr vor?
  • War der gefährdete Gegenstand von „bedeutendem Wert“?
  • Ist die Fahruntüchtigkeit sicher nachweisbar?
  • Bestehen Mess- oder Verfahrensfehler?
  • Kann der Vorwurf auf eine Ordnungswidrigkeit reduziert werden?
  • Kann der Zusammenhang zwischen Gefahr und Sorgfaltsverstoß (inbs. Trunkenheit) beseitigt werden

Gerade bei Verkehrsstrafverfahren kommt es häufig auf eine detaillierte Analyse von Unfallrekonstruktionen, Gutachten und Messverfahren an.

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Verkehrsstrafverfahren erfordern neben juristischer Expertise eine strategische Verteidigung mit Blick auf Fahrerlaubnis und Nebenfolgen. Dr. Hennig unterrichtet seit 15 Jahren als Strafrechtsdozent unter anderem die Verkehrsdelikte. Zudem ist er Ausbilder für Fachanwälte für Strafrecht.

HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – diskret, strukturiert und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Reicht ein beinahe Unfall für eine Strafbarkeit?

Es muss eine konkrete Gefahr für Personen oder bedeutende Sachwerte entstanden sein.

Wird der Führerschein automatisch entzogen?

Bei einer Verurteilung ist der Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig die Folge.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

In Einzelfällen ja – insbesondere wenn die konkrete Gefährdung nicht nachweisbar ist.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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