Falsche Verdächtigung – wenn eine Anzeige selbst strafbar wird
Nicht jede unzutreffende Anzeige ist automatisch strafbar. Der Vorwurf der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) setzt voraus, dass jemand wissentlich einen anderen zu Unrecht einer Straftat oder Pflichtverletzung beschuldigt.
In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg werden entsprechende Ermittlungsverfahren häufig im Zusammenhang mit eskalierten Konflikten, Trennungssituationen oder beruflichen Auseinandersetzungen eingeleitet.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandantenpersönlich und individuell mit langjähriger Erfahrung. Als Fachanwaltsausbilder und Dozent für Strafrecht – auch für Aussagedelikte – verfügt über eine besondere fachliche Expertise. In aller Regel kann er eine Bestrafung und einen öffentlichen Strafprozess verhindern.
Was ist eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB?
Nach § 164 StGB macht sich strafbar, wer
- einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- oder öffentlich
wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt.
Entscheidend ist das Merkmal „wider besseres Wissen“:
Es genügt nicht, dass sich eine Anzeige später als falsch herausstellt. Strafbar ist nur, wer weiß, dass der Vorwurf nicht zutrifft.
Abgrenzung: Irrtum oder bewusste Falschbeschuldigung?
In der Praxis kommt es häufig auf folgende Fragen an:
- Lag ein bewusster Falschvorwurf vor?
- Bestand lediglich ein Irrtum über den Sachverhalt?
- Wurde der Sachverhalt subjektiv falsch bewertet?
- Gab es ein eigenes Schutzinteresse?
Gerade bei emotional aufgeladenen Konflikten ist die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Falschbelastung und Fehlinterpretation entscheidend.
Strafrahmen bei falscher Verdächtigung
Die falsche Verdächtigung wird mit:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
- Geldstrafe
bestraft.
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen häufig erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen – insbesondere wenn das Verfahren öffentlich bekannt wird.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 164 StGB
Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere zu prüfen:
- Nachweis des Vorsatzes („wider besseres Wissen“)
- tatsächliche Kenntnislage zum Zeitpunkt der Anzeige
- Missverständnisse oder Kommunikationsfehler
- Beweiswürdigung der ursprünglichen Anzeige
- Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO
In vielen Fällen liegt der Schwerpunkt der Verteidigung auf der subjektiven Tatseite. Ohne sicheren Nachweis des Wissenselements ist eine Verurteilung nicht möglich.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Gerade bei Vorwürfen der falschen Verdächtigung, die häufig aus eskalierten Konflikten entstehen, ist eine präzise Analyse der Motivlage und Beweislage entscheidend.
HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – mit dem Ziel, Verfahren frühzeitig und diskret zu beenden. Ohne Bestrafung. Ohne Öffentlichkeit und mit sauberen Führungszeugnis.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Ist jede falsche Anzeige automatisch strafbar?
Nein. Strafbar ist nur, wer wissentlich eine falsche Beschuldigung erhebt.
Muss der zu Unrecht Beschuldigte tatsächlich verurteilt worden sein?
Nein. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann ausreichen.
Wird die Tat nur auf Antrag verfolgt?
Nein. Die falsche Verdächtigung ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




