Fahrlässige Tötung – wenn ein Unglück strafrechtliche Folgen hat
Nicht jeder tragische Todesfall ist eine Straftat. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) setzt voraus, dass jemand durch pflichtwidriges und sorgfaltswidriges Verhalten den Tod eines anderen Menschen verursacht hat.
In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg werden entsprechende Ermittlungsverfahren häufig nach Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen oder medizinischen Zwischenfällen eingeleitet.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt in diesen Verfahren mit langjähriger Erfahrung und dem erforderlichen Fingerspitzengefühl aber auch Durchsetzungsvermögen. Als Strafrechtsdozent, Fachautor und Ausbilder für Fachanwälte für Strafrecht ist fachliche Exzellenz und akribische Arbeit garantiert. In aller Regel können er und sein Team eine Bestrafung, einen öffentlichen Strafprozess und einen Eintrag im Führungszeugnis verhindern.
Was ist fahrlässige Tötung im Sinne des § 222 StGB?
Eine fahrlässige Tötung liegt vor, wenn:
- eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde,
- der Tod eines Menschen eingetreten ist,
- die Pflichtverletzung kausal für den Tod war,
- der Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar war.
Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Im Unterschied zu vorsätzlichen Tötungsdelikten fehlt der Tötungsvorsatz.
Typische Fallkonstellationen
Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung betreffen häufig:
- schwere Verkehrsunfälle
- Arbeits- oder Baustellenunfälle
- ärztliche Behandlungsfehler
- Fahrlässigkeit im Umgang mit Gefahrenquellen
- unterlassene Hilfeleistungen
In vielen Fällen spielen technische oder medizinische Sachverständigengutachten eine zentrale Rolle.
Strafrahmen bei fahrlässiger Tötung
Die fahrlässige Tötung wird mit:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
- Geldstrafe
bestraft.
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen häufig:
- Führerscheinentzug (bei Verkehrsunfällen)
- berufsrechtliche Konsequenzen
- zivilrechtliche Schadensersatzforderungen
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 222 StGB
Gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die rechtliche Bewertung komplex und stark vom Einzelfall abhängig.
Im Rahmen der Verteidigung sind insbesondere zu prüfen:
- Bestand tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung?
- War der Erfolg objektiv vorhersehbar?
- Liegt ein Mitverschulden Dritter vor?
- Ist die Kausalität sicher nachweisbar?
- Sind Gutachten angreifbar oder widersprüchlich? Können Sie zur Entlastung genutzt werden?
Oft entscheidet die genaue Analyse technischer oder medizinischer Sachverständigengutachten über den Ausgang des Verfahrens.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Verfahren wegen fahrlässiger Tötung erfordern eine besonders sorgfältige Beweis- und Gutachtenanalyse sowie eine strategisch strukturierte Verteidigung.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verfügt als Strafverteidiger nicht nur über ein Jahrzehnt Erfahrung. Er verfügt über Durchsetzungsstärke und Empathie. Beides ist bei diesem Vorwurf unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende Verteidigung. Als Strafrechtsdozent, Fachautor und FAO-Dozent (Dozent für Fachanwälte für Strafrecht und Fachanwaltsausbilder) ist fachliche Exzellenz und Akribie garantiert. In aller Regel können er und sein Team eine Bestrafung, eine belastende öffentlichen Hauptverhandlung und einen Eintrag im Führungszeugnis verhindern.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Ist jede tragische Folge automatisch strafbar?
Nein. Strafbar ist nur, wer eine rechtlich relevante Sorgfaltspflicht verletzt hat und dadurch den Tod verursacht hat.
Droht immer eine Freiheitsstrafe?
Nicht zwingend. In vielen Fällen wird eine Geldstrafe verhängt oder das Verfahren eingestellt, sofern die Schuld gering ist.
Spielt ein Mitverschulden des Verstorbenen eine Rolle?
Ja. Ein Mitverschulden kann für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




