ALLGEMEINES STRAFRECHT
Diebstahl – wenn der Vorwurf einer Vermögensstraftat im Raum steht

Der Vorwurf des Diebstahls (§ 242 StGB) gehört zu den häufigsten Delikten im allgemeinen Strafrecht. Er reicht vom Ladendiebstahl bis hin zu komplexeren Sachverhalten mit höherem Schadensumfang.

In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg werden Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls regelmäßig eingeleitet – oftmals bereits bei geringwertigen Gegenständen. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten diskret und strategisch, mit dem Ziel einer möglichst frühzeitigen Verfahrensbeendigung.

Was ist Diebstahl im Sinne des § 242 StGB?

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt voraus:

  • Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  • Bruch fremden Gewahrsams
  • Begründung neuen Gewahrsams
  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht

Entscheidend ist, ob eine Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten weggenommen wurde und ob der Täter die Sache sich oder einem Dritten dauerhaft aneignen wollte.

 

Besonders schwere Fälle des Diebstahls

Das Gesetz sieht Strafverschärfungen vor, etwa bei:

  • Einbruchdiebstahl
  • gewerbsmäßigem Diebstahl
  • Diebstahl geringwertiger Sachen mit besonderen Umständen
  • Diebstahl aus Wohnungen oder Geschäftsräumen

Auch ein zunächst einfach erscheinender Sachverhalt kann sich durch bestimmte Umstände zu einem besonders schweren Fall entwickeln.

 

Strafrahmen bei Diebstahl

Der einfache Diebstahl wird mit:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
  • Geldstrafe

bestraft.

In besonders schweren Fällen drohen deutlich höhere Freiheitsstrafen.
Gerade bei Ersttätern bestehen jedoch häufig Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens – etwa gegen Auflage.

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Verteidigungsmöglichkeiten bei § 242 StGB

Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Ist die Täterschaft überhaupt nachweisbar?
  • Ist Vorsatz nachweisbar?
  • War die Sache tatsächlich „fremd“?
  • Bestand ein Einverständnis?
  • Liegt tatsächlich Zueignungsabsicht vor?
  • Ist eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO möglich?

Gerade bei Ladendiebstählen oder geringwertigen Gegenständen lassen sich Verfahren häufig diskret beenden.

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Die Verteidigung bei Vermögensdelikten erfordert eine präzise Analyse der Beweislage sowie eine strategische Einschätzung der prozessualen Möglichkeiten.

HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in ganz Baden-Württemberg und bundesweit – vertrauensvoll und strukturiert.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Ist Ladendiebstahl eine Straftat?

Ja. Auch geringwertige Gegenstände können den Tatbestand des Diebstahls erfüllen.

Droht automatisch eine Freiheitsstrafe?

Nicht zwingend. Bei Ersttätern wird häufig eine Geldstrafe verhängt oder das Verfahren eingestellt.

Wird ein Eintrag im Führungszeugnis vorgenommen?

Das hängt von der Höhe der Strafe ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eintrag vermieden werden.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

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