Betrug – wenn wirtschaftliche Vorwürfe strafrechtlich relevant werden
Der Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) betrifft Täuschungen im wirtschaftlichen oder geschäftlichen Kontext aber auch im privaten Bereich. Ermittlungsverfahren entstehen häufig aus Vertragsstreitigkeiten, Online-Geschäften oder komplexeren Unternehmenskonstellationen.
In Stuttgart und ganz Baden-Württemberg verfolgen Staatsanwaltschaften entsprechende Vorwürfe konsequent. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten strategisch und diskret. Vielfach kann ein belastender öffentlicher Strafprozess und eine Eintragung im Führungszeugnis verhindert werden.
Was ist Betrug im Sinne des § 263 StGB?
Eine Strafbarkeit wegen Betrugs setzt voraus:
- Täuschung über Tatsachen
- Irrtum beim Getäuschten
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
- Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Entscheidend ist, dass durch die Täuschung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und der Täter mit dem Ziel handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Nicht jede Vertragsverletzung oder jede gescheiterte Zahlung ist automatisch strafbar. Die Abgrenzung zwischen zivilrechtlichem Streit und strafbarem Betrug ist häufig komplex.
Typische Betrugsformen in der Praxis
In Baden-Württemberg betreffen Ermittlungsverfahren häufig:
- Online-Betrug (eBay, Kleinanzeigen, Plattformgeschäfte)
- Warenkredit- oder Eingehungsbetrug
- Subventionsbetrug
- Versicherungsbetrug
- Anlagebetrug
- Abrechnungsbetrug im beruflichen Kontext
Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen spielen Chatverläufe, Zahlungsflüsse und Vertragsunterlagen eine zentrale Rolle.
Strafrahmen bei Betrug
Der einfache Betrug wird mit:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
- Geldstrafe
bestraft.
In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder großem Schaden – drohen deutlich höhere Freiheitsstrafen.
Neben der strafrechtlichen Sanktion können auch:
- Vermögenseinziehungen
- Durchsuchungen
- Kontosperrungen
- berufsrechtliche Konsequenzen
in Betracht kommen.
Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.
Verteidigungsmöglichkeiten bei § 263 StGB
Im Rahmen der Strafverteidigung sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
- Lag tatsächlich eine Täuschung über Tatsachen vor?
- Handelte es sich um eine bloße Leistungsstörung oder Vertragsverletzung?
- Ist ein Vermögensschaden nachweisbar?
- Besteht Vorsatz hinsichtlich Schaden und Bereicherung?
- Kann eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO (Einstellung wegen geringe der Schuld) erreicht werden?
Gerade im wirtschaftlichen Kontext ist eine präzise Analyse von Verträgen, Zahlungsströmen und Kommunikationsverläufen entscheidend.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger
Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Betrugsverfahren erfordern neben juristischer Expertise eine strategische Vorgehensweise – insbesondere im Umgang mit Durchsuchungen, Vermögensabschöpfung und umfangreichen Akten. Langjährige Praxiserfahrung sind bei Dr. Hennig vereint mit Durchsetzungsstärke und Fachwissen. Als Strafrechtsdozent und Fachanwaltsausbilder ist er stets mit den aktuellsten Entwicklungen der Rechtsprechung vertraut.
HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in Stuttgart und ganz Baden-Württemberg – diskret, strukturiert und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.
FAQs
Ist jede unbezahlte Rechnung automatisch Betrug?
Nein. Eine bloße Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsstörung ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend ist der Vorsatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Droht bei Betrug eine Freiheitsstrafe?
Möglich, insbesondere bei hohen Schadenssummen oder gewerbsmäßigem Handeln. In vielen Fällen kommt jedoch eine Geldstrafe oder Einstellung in Betracht.
Kann es zu einer Kontosperrung kommen?
Ja. Bei Verdacht auf Betrug kann die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte sichern oder einziehen.
Dr. Jonas Hennig
Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold
Of Counsel, Strafverteidiger
- Volljurist und Of Counsel
- Ordentliche Professur
- Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
- Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude




