ALLGEMEINES STRAFRECHT
Beleidigung – wenn Worte strafrechtliche Folgen haben

Nicht jede unhöfliche oder scharfe Äußerung ist strafbar. Gleichwohl kann eine ehrverletzende Aussage den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllen – insbesondere im digitalen Raum.

In ganz Baden-Württemberg werden Anzeigen wegen Beleidigung regelmäßig verfolgt. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt Mandanten strategisch – regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren mit dem Ziel einer frühzeitigen Verfahrensbeendigung ohne Gerichtsverhandlung, ohne Bestrafung und ohne Eintragung im Führungszeugnis.

Was ist eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB?

Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung verletzt wird.

Dies kann erfolgen durch:

  • mündliche Äußerungen
  • schriftliche Mitteilungen
  • Gesten (z. B. beleidigende Handzeichen)
  • Veröffentlichungen im Internet

Maßgeblich ist die objektive Herabwürdigung der betroffenen Person.

 

Beleidigung in sozialen Medien

Besonders häufig betreffen Strafverfahren:

  • Kommentare auf Instagram, Facebook oder LinkedIn
  • WhatsApp- oder Messenger-Nachrichten
  • öffentliche Bewertungen
  • E-Mails im beruflichen Kontext

Im digitalen Raum können sich ehrverletzende Äußerungen schnell verbreiten – was strafverschärfend berücksichtigt werden kann.

Gleichzeitig ist die Abgrenzung zur zulässigen Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG häufig komplex und zentraler Bestandteil der Verteidigung.

 

Strafrahmen bei Beleidigung

Die Beleidigung wird mit:

  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

bestraft.

Erfolgt die Beleidigung öffentlich oder durch Tätlichkeit, kann der Strafrahmen erhöht sein.

Strafverteidigung
ist kein Beruf,
sondern
Berufung.

Verteidigungsmöglichkeiten bei § 185 StGB

Im Rahmen der Verteidigung sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:

  • Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil?
  • Fällt die Äußerung unter die Meinungsfreiheit?
  • Liegt eine sogenannte „Schmähkritik“ vor?
  • Besteht ein Rechtfertigungsgrund, etwa Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)?
  • Ist eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO möglich?

Gerade bei konfliktbeladenen Situationen – etwa im beruflichen Umfeld oder nach Trennungen – ist eine juristisch präzise Einordnung entscheidend.

 

Wichtig:
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Ihr Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – HT Strafverteidiger

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Die Verteidigung bei Ehrdelikten erfordert besondere Sensibilität im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Dr. Hennig ist Fachautor im öffentlichen Äußerungsrecht. Er hat als Autor beim Standardwerk von Beck „Öffentliches Äußerungsrecht“ die strafrechtlichen Kapitel verfasst.

HT Strafverteidiger vertritt Mandanten in Stuttgart und ganz Baden-Württemberg– mit dem Ziel, Verfahren diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.

Vereinbaren Sie frühzeitig ein Erstgespräch.

FAQs

Ist jede Beleidigung strafbar?

Grundsätzlich ja, sofern die Äußerung die persönliche Ehre verletzt und nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Wird eine Beleidigung nur auf Antrag verfolgt?

In der Regel ist ein Strafantrag erforderlich. Ohne Antrag wird das Verfahren häufig eingestellt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Droht ein Eintrag im Führungszeugnis?

Nicht zwingend. Bei einer Einstellung oder einer niedrigen Geldstrafe kann ein Eintrag vermieden werden.

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Bundesweit tätig im Sexualstrafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht)
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Sönke Gerhold

Prof. Dr. Sönke Gerhold

Of Counsel, Strafverteidiger
  • Volljurist und Of Counsel
  • Ordentliche Professur
  • Erstes und zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Preisgekrönte Promotion mit der Höchstnote summa cum laude

Diskretion, Vertrauen, Exzellenz

Was Mandanten und Medien über uns sagen

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