19.06.2025

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft Stuttgart
ERGEBNIS: Einstellung beim Verdacht der Exhibitionistischen Handlung 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Anzeigeerstatterin sein erigiertes Glied gezeigt und verlangt zu haben, ihm beim Urinieren zuzuschauen. Auslöser für den gemeinsamen Gang auf die Männertoilette sei der unwohle Zustand unseres Mandanten gewesen, welcher sich dort in Begleitung der Anzeigeerstatterin habe übergeben wollen. Als er jedoch lediglich habe urinieren müssen, dafür seine Hose heruntergezogen und die Anzeigeerstatterin gebeten habe, bei ihm zu bleiben, sei diese vor Entsetzen aus der Kabine gestürmt. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Stuttgart konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht aus Rechtsgründen nicht besteht: Es lagen weder eine exhibitionistische Handlung noch eine Belästigung vor. Jedenfalls fehlte es am Vorsatz unseres Mandanten. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.