18.06.2026

18.06.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mannheim  
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB 

Unserem Mandanten wurde Nachstellung vorgeworfen. Er soll seine Ex-Lebensgefährtin nach der Trennung mehrmals täglich versucht haben anzurufen. Wie sich herausstellte, wurden die Anrufe überwiegend von einer privaten Nummer vorgenommen. Seine Nummer hatte sie zudem blockiert, sodass die Anrufe nicht durchgekommen sind. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass es bereits an der „Unbefugtheit“ fehlte, jedenfalls waren die Anrufversuche nicht geeignet, die Lebensführung der Anzeigeerstatterin zu beeinträchtigen. Davon ließ sich die Staatsanwaltschaft überzeugen, folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein.