17.08.2025
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Rottweil
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verbreitung jugendpornografischer Inhalte nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB
Unserem Mandanten wurde die Verbreitung jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Aufgrund einer NCMEC-Meldung sollte unser Mandant zunächst kinderpornographische Inhalte verschickt haben. Nach erfolgter Durchsuchung und Beschlagnahme des Smartphones kamen die Ermittler zu dem Ergebnis, dass möglicherweise eine Hand voll Dateien inkriminiert sein könnten. Hier hat Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig dargelegt, dass in dubio pro reo von Volljährigkeit der Darstellerinnen ausgegangen werden muss. Objektiv konnte man nämlich nicht einschätzen, ob es sich um sechszehn-, siebzehn oder achtzehnjährige Frauen handelte. Jenem Antrag folgte die Staatsanwaltschaft und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
