07.02.2025

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft Tübingen
ERGEBNIS: Verdacht der Herstellung und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte sowie der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die zwölfjährige Anzeigeerstatterin in der Damendusche einer Therme heimlich gefilmt und anschließend die Flucht ergriffen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Tübingen konnte Strafverteidiger Dr. Hennig darlegen, dass bereits nicht nachgewiesen werden kann, ob überhaupt Bild- oder Videoaufnahmen von der Anzeigeerstatterin gefertigt wurden. Jedenfalls lag ein vorsätzliches Verhalten unseres Mandanten nicht vor. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.