02.02.2026

WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hechingen
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Verschaffen und Besitz kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr.2, Abs. 3 StGB 

Unserem Mandanten wurde unter anderem der Besitz kinderpornografischer Schriften vorgeworfen. Er soll über die Plattform „Instagram“ Bilder von Kindern hochgeladen haben. Nach Durchsuchung und Auswertung seiner Datenträger stellte sich heraus, dass die in Frage stehenden Bilder nicht gefunden werden konnten, sondern vielmehr ein anderer Nutzer seines Internetanschlusses in den Verdacht der Ermittlungsbehörden geriet, bei dem durchsucht wurde und zumindest der Nutzername festgestellt werden konnte. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig konnte in einem Antrag herausarbeiten, dass bei unserem Mandanten kein Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der Mandant überhaupt solche Inhalte verschickt oder besessen hat.  Nachdem die Ermittlungen ins Leere führten und keine Anzeichen für die Täterschaft unseres Mandanten gefunden wurden, folgte die Staatsanwaltschaft dem Antrag und stellte das Verfahren ein.