01.04.2026
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stuttgart
ERGEBNIS: Einstellung bei Vorwurf Sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB
Unserem Mandanten wurde sexuelle Belästigung vorgeworfen. Er soll die Anzeigeerstatterin bei einem Clubbesuch am Gesäß berührt haben. Wie sich herausstellte, konnte die Täterschaft weder durch Zeugenaussagen noch durch die Videoaufnahmen bestätigt werden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig legte in seiner Schutzschrift dar, dass selbst bei Wahrunterstellung einer Berührung aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein.
